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   BGBl. I 2011 S. 775   

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BGBl. I 2011 S. 775 (https://dejure.org/2011,90348)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 11.05.2011, Seite 775
  • Neufassung der Milchquotenverordnung
  • vom 03.05.2011

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 13.07.2017 - VII R 29/16

    Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015

    Die Rechtsgrundlagen der Abgabeanmeldung durch die Molkerei seien Art. 79 Unterabs. 2 VO Nr. 1234/2007 und § 40 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (MilchQuotV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (BGBl I 2011, 775).

    Nach § 40 Abs. 3 MilchQuotV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (BGBl I 2011, 775) übersendet der Käufer dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die (u.a.) die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen, die daraus folgende Summe der abzuführenden Überschussabgaben sowie (gemäß § 40 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b MilchQuotV) den Betrag der Überschussabgabe für jeden Milcherzeuger enthält.

  • BFH, 13.07.2017 - VII R 31/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 13.7.2017 - VII R 29/16:

    Die Rechtsgrundlagen der Abgabeanmeldung durch die Molkerei seien Art. 79 Unterabs. 2 VO Nr. 1234/2007 und § 40 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (MilchQuotV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (BGBl I 2011, 775).

    Nach § 40 Abs. 3 MilchQuotV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (BGBl I 2011, 775) übersendet der Käufer dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die (u.a.) die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen, die daraus folgende Summe der abzuführenden Überschussabgaben sowie (gemäß § 40 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b MilchQuotV) den Betrag der Überschussabgabe für jeden Milcherzeuger enthält.

  • FG Hamburg, 30.09.2016 - 4 K 157/15

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

    [2] Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.5.2011, BGBl. I S. 775).
  • BFH, 20.08.2015 - VII B 54/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16. 04. 2015 VII B 44/14 -

    Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Abgabenberechnung sei rechtmäßig und die hierfür herangezogenen Rechtsgrundlagen in Gestalt der nationalen Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung --MilchQuotV--, BGBl I 2011, 775) sowie der unionsrechtlichen Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (VO Nr. 1234/2007) des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) --Amtsblatt der Europäischen Union (ABlEU) Nr. L 299/1-- und der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEU Nr. L 94/22) seien entgegen der Ansicht des Klägers nicht nichtig.
  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 150/16

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

    [2] Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.5.2011, BGBl. I S. 775).
  • FG Hamburg, 23.06.2017 - 4 K 223/16

    Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das

    2 Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2011, BGBl. I S. 775).
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