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   BGBl. I 2011 S. 98   

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https://dejure.org/2011,90433
BGBl. I 2011 S. 98 (https://dejure.org/2011,90433)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 10.02.2011, Seite 98
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • vom 25.01.2011

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • VG Stuttgart, 29.01.2015 - 8 K 4792/14

    Pflicht zur Verwendung des Euro-Kennzeichens

    Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr einschließlich der Kosten für die Postzustellung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98) in der Fassung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) - GebOSt - i.V.m. der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.
  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 1.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; übermäßige

    Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen.

    (2) Ist eine Gebühr nach Absatz 1 zu erheben, so finden die Gebühren-Nummern 263 und 264 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) keine Anwendung.

    Allein der Umstand, dass die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist, genügt hierfür nicht, zumal sie auf der Annahme einer Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 80 Abs. 2 GG beruht (BRDrucks 723/10, Zuleitungsschreiben).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 2.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; Annexkompetenz;

    Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen.

    (2) Ist eine Gebühr nach Absatz 1 zu erheben, so finden die Gebühren-Nummern 263 und 264 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) keine Anwendung.

    Allein der Umstand, dass die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist, genügt hierfür nicht, zumal sie auf der Annahme einer Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 80 Abs. 2 GG beruht (BRDrucks 723/10, Zuleitungsschreiben).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 4.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; Annexkompetenz;

    Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen.

    (2) Ist eine Gebühr nach Absatz 1 zu erheben, so finden die Gebühren-Nummern 263 und 264 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) keine Anwendung.

    Allein der Umstand, dass die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist, genügt hierfür nicht, zumal sie auf der Annahme einer Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 80 Abs. 2 GG beruht (BRDrucks 723/10, Zuleitungsschreiben).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 3.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; Annexkompetenz;

    Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen.

    (2) Ist eine Gebühr nach Absatz 1 zu erheben, so finden die Gebühren-Nummern 263 und 264 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) keine Anwendung.

    Allein der Umstand, dass die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist, genügt hierfür nicht, zumal sie auf der Annahme einer Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 80 Abs. 2 GG beruht (BRDrucks 723/10, Zuleitungsschreiben).

  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 11 BV 14.2839

    Die Berechnung des Punktestands bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - 16 E 180/14

    Rechtswidrigkeit einer Festsetzung von Zwangsgeld bei einer bereits von Anfang an

    vgl. GebOSt in der - insoweit unveränderten - Fassung vom 25. Januar 2011, BGBl. I, 98, 111.
  • VGH Bayern, 15.04.2015 - 11 BV 15.134

    Bei einer vor der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach im

    Nach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr.
  • VG Koblenz, 23.07.2012 - 4 K 215/12

    Gebührenerhebung bei Stilllegung eines Kfz; unbestimmte Zwangsmittelandrohung;

    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung reagierte darauf mit dem Neuerlass der Gebührenordnung vom 25. Januar 2011 (BGBl I 2011, 98).
  • VG Kassel, 09.02.2016 - 1 K 2521/15

    Gebühren für Außerbetriebsetzung eines nicht versicherten Kfz

    Ermächtigungsgrundlage für den erlassenen Gebührenbescheid ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015, BGBl. I S. 1573, im Folgenden: GebOst).
  • VG Trier, 03.05.2012 - 1 L 396/12

    Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung darf zum Schutz der

  • VG Trier, 30.05.2012 - 1 L 396/12

    Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung darf zum Schutz der

  • VG Berlin, 07.10.2015 - 14 K 246.14

    Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine Betriebsuntersagung

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2015 - 12 KN 176/14
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2015 - 12 KN 175/14
  • VG Aachen, 27.03.2012 - 2 K 2342/10

    Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung für eine Auskunft aus dem

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2015 - 12 KN 177/14
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