Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 1854   

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BGBl. I 2012 S. 1854 (https://dejure.org/2012,92003)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 07.09.2012, Seite 1854
  • Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
  • vom 04.09.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten

Literatur

  • anwalt.de

    Neuerungen im Jugendstrafrecht? Notizen zum Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 19.04.2012   BT   "Warnschussarrest" für jugendliche Straftäter
  • 19.04.2012   BT   Jugendgerichtliche Handlungsmöglichkeiten (in: Pflege, Hartz IV, Blaue Karte, Praxisgebühr)
  • 27.04.2012   BT   Opposition lehnt Warnschussarrest für junge Täter ab
  • 07.05.2012   BT   Koalitionsfraktionen fordern "Warnschussarrest" für jugendliche Straftäter
  • 14.05.2012   BT   Experten beim Warnschussarrest nicht einer Meinung
  • 23.05.2012   BT   Meinungen von Experten zum Warnschussarrest gehen auseinander
  • 04.06.2012   BT   Sicherungsverwahrung und Warnschussarrest (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 9. bis 11. Juni 2012)
  • 11.06.2012   BT   Thema Sicherungsverwahrung und Warnschussarrest
  • 13.06.2012   BT   Warnschussarrest für jugendliche Straftäter (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 14. und 15. Juni)
  • 14.06.2012   BT   Bundestag beschließt Warnschussarrest für junge Täter
  • 07.03.2013 BReg Warnschussarrest - Warnschussarrest gegen Jugendkriminalität
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 524/15

    Ermordung eines 14-jährigen Mädchens: Urteil rechtskräftig

    Die Begründung des Koalitionsentwurfs führt hierzu aus: "Auch wenn das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geleitet wird und insbesondere bei seiner Anwendung im Einzelfall erzieherische und spezialpräventiv behandlungsorientierte Aspekte im Vordergrund stehen, bleibt es vom Ausgangspunkt her Strafrecht und muss deshalb angemessene Reaktionsmöglichkeiten auf strafrechtlich vorwerfbares Unrecht bereitstellen' (BT-Drucks. 17/9389 S. 8).
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Dieses Verständnis liegt auch der Reform der Koppelungsregelungen durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1854) zugrunde, mit dem das Verbot der Kombination von Jugendarrest und Jugendstrafe (s. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 930/04, aaO; ferner BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 4 StR 443/62, BGHSt 18, 207) teilweise aufgehoben wurde.
  • KG, 18.12.2015 - 4 Ws 123/15

    Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe

    Keinesfalls dient dieses Instrument dazu, mit der Ungewissheit über die Vollstreckung der Jugendstrafe einen "zusätzlichen Motivationsschub" auf den Verurteilten auszuüben oder diesem - "aus falsch verstandener Milde" - eine "letzte Chance" einzuräumen (vgl. zum Ganzen OLG Hamburg StraFo 2014, 434 ff.; BT-Drucks. 17/9389, S. 16).

    Kann solches nicht festgestellt werden, führt allein dies zur Versagung einer Strafaussetzung und ist die Jugendstrafe ohne weiteres für vollstreckbar zu erklären; es hat mangels eines vorherbestimmten konkret erbrachten Verhaltens des Verurteilten bei der im Urteilszeitpunkt fehlenden positiven Legalprognose zu verbleiben (s. BT-Drucks. 17/9389, S. 15).

    Diese Nova sind allein einer Entscheidung nach § 57 Abs. 2 JGG durch das erste Tatgericht zugänglich (zur Abgrenzung s. BT-Drucks. 17/9389, S. 10; vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung OLG Hamburg StraFo 2014, 434 ff.).

    Sie übersieht, dass solche Auflagen und Weisungen die in den Urteilsgründen bezeichnete, für eine erneute Gesamtabwägung maßgebliche positive Entwicklung des Verurteilten nur begleiten können und sollen (s. BT-Drucks. 17/9389, S. 17: "Steuerung" des Verurteilten durch Auflagen und Weisungen wird "regelmäßig angezeigt" sein), nicht aber selbst zur Entscheidungsgrundlage werden.

  • OLG Hamburg, 25.02.2013 - 2 Ws 19/13

    Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung

    aa) Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Jugendkammer des Landgerichts als gesetzlicher Richter (Abs. 101 Abs. 1 GG) folgte jedenfalls - ungeachtet einer möglichen Bindungswirkung insoweit bereits des nicht anfechtbaren ersten Beschlusses des Landgerichts als Beschwerdegericht vom 14. Dezember 2012 - aus § 61 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 JGG in der Fassung des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 (Bundesgesetzblatt I 1854, 1855; in Kraft getreten am 7. Oktober 2012 nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 Bundesgesetzblatt I 1853, 1857) i.V.m § 109 Abs. 2 S. 1 JGG.

    Allerdings heißt es in den vom Landgericht zutreffend wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, Bundestagsdrucksache 17/9389, S. 17 - weitere vorliegend relevante Ausführungen finden sich in den Materialien nicht -):.

    Auch die vorangeführten Gesetzesmaterialien verhalten sich zu einer solchen Sachverhaltslage nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/9389, S. 21 zu Art. 2 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs - vorstehend II 2.) a) aa) -:.

    Denn auch nach altem Recht hätte nicht früher entschieden werden müssen als geschehen angesichts des Umstandes, dass seinerzeit nach § 57 JGG a.F. für die Vorbewährung gesetzlich überhaupt eine Frist nicht vorgesehen war (zur "Ungeregelte(n) Praxis des Instituts der sogenannten Vorbewährung" die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, Bundestagsdrucksache 17/9389, S. 8, 9: "Eine gesetzliche Begrenzung der Laufzeit besteht insoweit nicht").

  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption soll die Verhängung dieser weit in das Erwachsenenalter reichenden Jugendstrafe nämlich zur Voraussetzung haben, dass sie "auch unter Berücksichtigung des leitenden Erziehungsgedankens' geboten ist (BT-Drucks. 17/9389, S. 20).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 569/19

    Zurückstellung der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur

    Eine gesetzliche Grundlage für eine sog. Vorbewährung in § 61 JGG wurde erstmals mit Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 (BGBl. I 2012, 1854) geschaffen.
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 (BGBl. 2012 I S. 1854 ff.), in Kraft getreten am 08.09.2012, wurde § 105 Abs. 3 Satz 2 neu in das JGG eingefügt: Danach beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe 15 Jahre, wenn es sich bei der Tat um Mord handelt und wegen der besonderen Schwere der Schuld das Höchstmaß von 10 Jahren nicht ausreicht.
  • LG Limburg, 07.05.2021 - 2 Qs 56/21

    Jugendstrafsache, Anrechnung des Ungehorsamsarrests, Jugendstrafe

    § 26 Abs. 3 S. 3 JGG ist gemeinsam mit § 16a JGG durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 (BGBl. I S. 1854) eingeführt worden.
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