Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 3799   

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BGBl. I 2013 S. 3799 (https://dejure.org/2013,68678)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 16.10.2013, Seite 3799
  • Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
  • vom 10.10.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

Literatur

  • anwalt.de

    Das neue Designschutzgesetz - Modernisierung des Geschmacksmusterrechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 24.05.2013   BT   Regierung will Geschmacksmustergesetz modernisieren
  • 28.06.2013   BT   Modernisierung des Geschmackmustergesetzes (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 27. und 28. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Das kommt bereits in den jeweiligen Überschriften des früheren sowie des geltenden Geschmacksmustergesetzes, des "Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen" einerseits sowie des "Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen" andererseits (ab dem 1. Januar 2014 "Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design", vgl. Art. 1 Nr. 1, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3799) zum Ausdruck.
  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    a) § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) vom 7. September 1966 (Bundesgesetzblatt I Seite 557), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3799), sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Patentanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft den Patentanwälten überlassen sind.
  • BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 7/14

    Notarielle Disziplinarsache oder verwaltungsrechtliche Notarsache: Elektronischer

    Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet (siehe Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007, BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3799), worüber der Kläger ebenfalls bereits unterrichtet worden ist.
  • OLG Hamburg, 08.09.2016 - 5 U 173/12

    Designverletzung: Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades; Schutzumfang

    Nach § 74 Abs. 1 DesignG werden Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3799) am 01.01.2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.
  • OLG Hamburg, 28.07.2016 - 5 U 142/13

    Design: Voraussetzung der Eigenart eines Designs; Offenbarung von

    Die Einschränkung in § 52a DesignG, wonach die beklagte Partei die Gültigkeit eines eingetragenen Designs nur noch durch die Erhebung einer Widerklage bekämpfen kann, ist erst durch das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz v. 10.10.2013 (BGBl. I 2013, 3799) und damit nach der Erhebung der Widerklage im hiesigen Verfahren in das Designgesetz eingefügt worden.
  • BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13

    DE-Flagge - Designbeschwerdeverfahren - "DE-Flagge" - zur missbräuchlichen

    Nach der Übergangsvorschrift in § 74 Abs. 1 DesignG werden Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.
  • BGH, 23.04.2020 - I ZB 77/19

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts (Marken- und

    Der Standort der in Bezug genommenen Vorschrift hat sich mit Einfügung des § 23 Abs. 2 und 3 DesignG durch das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um zwei Absätze verschoben.
  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 6 O 426/15
    Für die Ermittlung des Schutzumfangs eines als Design (vormals Geschmacksmuster) eingetragenen Erzeugnisses kommt es auf den Offenbarungsgehalt der hinterlegten Abbildung an, so wie er sich für den informierten Benutzer ergibt (OLG Frankfurt a.M. (U.v. 20.06.2013 - 6 U 108/12), 1. Leitsatz, Rn. 24; vgl. auch §§ 1 Nr. 1; 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; § 37 Abs. 1 des deutschen Geschmacksmustergesetztes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3799) wie auch des inhaltlich gleichlautenden, nunmehr geltenden DesignG).
  • BPatG, 09.06.2016 - 30 W (pat) 704/15

    Designbeschwerdeverfahren - "Möbel für Unterhaltungselektronik" - zur

    Nach der Übergangsvorschrift in § 74 Abs. 1 DesignG werden Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.
  • VG Trier, 28.02.2014 - 5 L 5/14

    Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge

    Der Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), zulässig, nachdem die Kosten des Verfahrens mit Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2014 - 5 L 5/14.TR - der Antragsgegnerin auferlegt wurden.
  • BPatG, 20.11.2018 - 7 W (pat) 20/17

    Patentbeschwerdeverfahren - Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss -

  • BPatG, 15.12.2016 - 30 W (pat) 709/13

    Designbeschwerdeverfahren - "Verschiebung des Anmeldetages" - zu den

  • BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 705/13

    Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - zur Beiordnung eines anwaltlichen

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