Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 1311   

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BGBl. I 2014 S. 1311 (https://dejure.org/2014,62767)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 04.08.2014, Seite 1311
  • Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG)
  • vom 30.07.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 26.05.2014   BT   Künstlersozialabgabe (in: Asylrecht, Hartz IV, Künstlersozialabgabe)
  • 28.05.2014   BT   Abgabe an KSK soll öfter geprüft werden
  • 28.05.2014   BT   Prüfung der Abgabe an die Künstlersozialkasse
  • 06.06.2014   BT   Mehr Kontrolle bei Künstlersozialabgaben
  • 02.07.2014   BT   Künstlersozialabgabegesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse vom 2. bis 4. Juli)
  • 11.07.2014 BReg Verwerter in der Pflicht - Kreative sozial besser absichern
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R

    Künstlersozialabgabe: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

    b) Von dieser rechtlichen Ausgangslage hat sich der Gesetzgeber nicht gelöst, indem er mit Wirkung vom 1.1.2015 durch § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG (idF des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes - KSAStabG vom 30.7.2014, BGBl I 1311) bestimmt hat, dass Aufträge nur gelegentlich erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt.
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter

    Schließlich steht das Ergebnis im Einklang mit der - hier allerdings noch nicht einschlägigen - Regelung von § 24 Abs. 3 KSVG (eingefügt durch Gesetz vom 30.7.2014, BGBl I 1311 mW zum 1.1.2015) .
  • LSG Saarland, 15.03.2022 - L 1 R 7/19

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - einmalige

    Diese Auslegung wird bestätigt durch die am 1.1.2015 in Kraft tretende Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG) vom 30.7.2014 (BGBl I 1311).

    In der Begründung zu dem mit der Bundestags-Drucksache 18/1530 vorgelegten Gesetzentwurf werde ferner auf Seite 11 der Bundestags-Drucksache unter A. I. weiterhin ausgeführt: "Auch mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze werden insbesondere kleine Unternehmer entlastet. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 450, 00 Euro und bezieht sich auf die Summe der Entgelte nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen.

    Weiterhin werde zur Begründung der Gesetzesvorlage in der Bundestags-Drucksache 18/1530 auf Seite 12 unter II. 2. ausgeführt: "2.

    Im Übrigen sei in der Bundestags-Drucksache 18/1530 des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in der Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 3 Satz 2 KSVG (BT-Drucksache 18/1530, Seite 14 am Ende) ausgeführt: "Durch die erneute Einfügung eines neuen Absatzes 3 wird das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert.

    Dieses Gesetzesverständnis stehe auch im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, die der gesetzlichen Neuregelung zugrunde liege und wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien in Gestalt der Bundestags-Drucksache 18/1530 ergebe. Dies habe im Übrigen auch das Bundessozialgericht in dem bereits angeführten Urteil vom 08.10.2014 (Az.: B 3 KS 1/13 R) so eingeschätzt.

    Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach für die Auslegung des in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG verwandten unbestimmten Begriffs der "nicht nur gelegentlichen" Erteilung von Aufträgen an Künstler und Publizisten durch Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben - worunter die am 05.03.2016 stattgehabte Geburtstagsfeier zu Ehren eines Partners der Klägerin, anlässlich derer neben Kanzleimitgliedern und -partnern auch Familienmitglieder, Gäste aus der Anwaltschaft und Kunden eingeladen waren und teilgenommen haben, ohne dass hierfür unmittelbar Einnahmen erzielt werden sollten im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG, sondern lediglich mittelbar im Wege der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Kanzlei - nach Einführung der Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG zum 01.01.2015 durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG) vom 30.07.2014 (BGBl I, S. 1311) nur noch diese wirtschaftliche Grenze maßgeblich sein soll, wird auch vom Senat nicht geteilt.

  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 6/21 R

    Steht einer im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren im November 2017

    Der auf § 28p Abs. 1c SGB IV (idF des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes vom 30.7.2014, BGBl I 1311) iVm § 166 Abs. 2 SGB VII (idF des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des SGG und zur Änderung anderer Gesetze vom 19.10.2013, BGBl I 3836) gestützte Bescheid der VBG vom 8.9.2017 trifft mit der Feststellung, dass der Beigeladene "in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zum Kreis der versicherten Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch" gehöre, als Verwaltungsakt lediglich eine Regelung zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

    Diese Auslegung wird bestätigt durch die am 1.1.2015 in Kraft tretende Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG) vom 30.7.2014 (BGBl I 1311).

    Der Gesetzgeber hat sich mit dem KSAStabG vom 30.7.2014 (BGBl I 1311) eindeutig zur Fortführung der bisherigen Konzeption der Künstlersozialversicherung bekannt.

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 2/14 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Einzelunternehmer -

    Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG) sowie seit 1.1.2015 (BGBl I 2014, 1311) auch dann, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG) .
  • LSG Hamburg, 26.08.2021 - L 1 KR 120/20

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - einmalige

    Mit dessen Einfügung hat der Gesetzgeber das Merkmal "gelegentlich" in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht (BT-Drs. 18/1530, S. 12) dahingehend konkretisiert, dass Aufträge nur gelegentlich erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450 Euro nicht übersteigt (KSAStabG vom 30.07.2014, BGBl. I 1311 m.W.v. 01.01.2015).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2016 - L 11 R 584/14

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Chorverein - Verwerter

    Demnach kann sich ein Unternehmen auch dann auf Abs. 2 S 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des Abs. 3 S 1 überschritten ist (BT-Drs 18/1530 S 14).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Tanzschule -

    Dass der Gesetzgeber mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG v. 30.07.2014 (BGBl. I, 1311) § 24 KSVG durch Einfügung eines Absatzes 3 ab dem 01.01.2015 ändert, wonach Aufträge nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG als gelegentlich anzusehen sind, wenn die Summe der Entgelte im Jahr 450 EUR nicht übersteigt, ist schon deshalb für die Frage der gelegentlichen Auftragserteilung vorliegend unerheblich, weil die Neuregelung nur Erfassungsbescheide betrifft, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht (vgl. BSG, Urt. v. 08.10.2014, B 3 KS 6/13 R).
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