Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 1635   

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BGBl. I 2014 S. 1635 (https://dejure.org/2014,62715)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 29.10.2014, Seite 1635
  • Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 22.10.2014

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 19.09.2014   BR   Gurtpflicht für Taxifahrer - Gurtpflicht für Taxifahrer
  • 19.09.2014   BR   Gurtpflicht für Taxifahrer - Gurtpflicht für Taxifahrer
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Bayern, 03.07.2015 - 11 B 14.2809

    Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn

    a) Bei den Wegen im "Bannwald" handelt es sich um nicht gewidmete, aber tatsächlich-öffentliche Wege, die der Allgemeinheit seit langem zur Verfügung stehen und die daher den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), unterliegen.
  • VGH Bayern, 30.04.2015 - 11 ZB 14.2563

    Werbeanlage neben der Autobahn; Möglichkeit der Ablenkung von

    Entgegen der Antragsbegründung lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, durch die am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6.3.2013 [BGBl I S. 367], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2014 [BGBl I S. 1635] - StVO), ein Schadenseintritt "überwiegend wahrscheinlich" sein müsste.
  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 11 B 15.76

    Werbeanlage neben der Autobahn; Zuständigkeit der Autobahndirektion;

    Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde beurteilt sich deshalb danach, ob hinsichtlich der Werbeanlage eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht (vgl. SächsOVG, U.v. 8.1.2015 - 1 A 744/12 - DÖV 2015, 447 zu der wortgleichen Regelung in § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO) und der Anwendungsbereich des § 33 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367, StVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), berührt ist (vgl. Jäde, in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Feb. 2015, Art. 56 Rn. 19a).
  • VGH Bayern, 04.12.2014 - 11 ZB 14.189

    Radwegbenutzungspflicht; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur

    Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), nur, wenn dies durch Zeichen 237, 241 oder - wie hier - durch Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordnet ist.
  • VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Maßnahmen; Lärmschutz;

    Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), für Beschränkungen des fließenden Verkehrs zum Schutz der Wohnbevölkerung der W...straße vor Lärm im Wege einer Ermessensentscheidung zu Recht verneint hat.
  • VG Würzburg, 14.07.2016 - W 3 K 15.195

    Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag für gemischt genutztes Grundstück

    Dies ergibt sich daraus, dass die F ... Straße - Orts Straße nicht nach § 45 Abs. 1b Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 2014, 1635) - StVO - als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet wird (mit Verkehrsschild gemäß StVO, Anlage 3 [zu § 42 Abs. 2], lfd. Nr. 12, Zeichen 325.1), sondern gemäß § 45 Abs. 1d StVO als zentraler städtischer Bereich mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion und somit als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich gilt.
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