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   BGBl. I 2015 S. 1933   

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BGBl. I 2015 S. 1933 (https://dejure.org/2015,51321)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 11.11.2015, Seite 1933
  • Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
  • vom 03.11.2015
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 53 Ss 14/19

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des nicht zu einem neu

    Mit dem der Neuregelung zugrunde liegenden "Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung..." vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1933) sollte in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 in der Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 53 Ss 83/19

    Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten

    Mit dem der Neuregelung zugrunde liegenden "Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung" vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1933) sollte in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 in der Rechtssache ... ./. Bundesrepublik Deutschland das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.
  • OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 1 Ss 50/19
    Mit dem der Neuregelung zugrunde liegenden "Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung" vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1933) sollte in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 in der Rechtssache ... ./. Bundesrepublik Deutschland das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.
  • OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 1 Ss 17/19
    Mit dem der Neuregelung zugrunde liegenden "Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung..." vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1933) sollte in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 in der Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.
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