Gesetzgebung
BGBl. I 2015 S. 1933 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 11.11.2015, Seite 1933
- Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
- vom 03.11.2015
Text
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 53 Ss 14/19
Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des nicht zu einem neu …
Mit dem der Neuregelung zugrunde liegenden "Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung..." vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1933) sollte in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 in der Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden. - OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 53 Ss 83/19
Verwerfung der Berufung des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten …
Mit dem der Neuregelung zugrunde liegenden "Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung" vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1933) sollte in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 in der Rechtssache ... ./. Bundesrepublik Deutschland das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden. - OLG Brandenburg, 26.07.2019 - 1 Ss 50/19 Mit dem der Neuregelung zugrunde liegenden "Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung" vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1933) sollte in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 in der Rechtssache ... ./. Bundesrepublik Deutschland das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.
- OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 1 Ss 17/19 Mit dem der Neuregelung zugrunde liegenden "Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung..." vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1933) sollte in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 in der Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.