Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 1514   

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BGBl. I 2016 S. 1514 (https://dejure.org/2016,16142)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 01.07.2016, Seite 1514
  • Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)
  • vom 30.06.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)

Meldungen (3)

  • wolterskluwer-online.de

    Strafen für Marktmanipulationen und Insiderhandel werden verschärft

  • noerr.com

    Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) verkündet und teilweise in Kraft getreten

  • noerr.com

    Neue Sanktionen im Kapitalmarktrecht - Erstes Gesetz zur Finanzmarktnovellierung verabschiedet

Literatur (3)

  • HRR Strafrecht

    Kleine Ursache, große Wirkung - 1. FiMaNoG eliminiert Strafbarkeit nach WpHG (RA Dr. Manuel Lorenz und RA Johannes Zierden; HRRS 2016, 443-448)

  • zis-online.com PDF

    Der Tatbestand der Marktmanipulation zwischen Porsche-Verfahren und 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) - Zugleich zur Frage der Rückwirkungen des Strafverfahrens auf die noch anhängigen zivilrechtlichen Streitigkeiten (Prof. Dr. Carsten Momsen / Sebastian ...

  • dirk.org PDF

    Generalamnestie im Kapitalmarktrecht? (RA Christoph Rothenfußer; Börsen-Zeitung vom 07.07.2016)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 10.02.2016   BT   Novellierung von Finanzmarktvorschriften (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 11.02.2016   BT   Novellierung von Finanzmarktvorschriften
  • 11.02.2016   BT   Neue Regelungen für den Finanzmarkt
  • 18.02.2016   BT   Warnungen vor neuer Finanz- und Bankenkrise
  • 24.02.2016   BT   Anhörung zur Finanzmarktnovelle
  • 09.03.2016   BT   Anhörung zur Finanzmarktnovelle
  • 11.03.2016   BT   Länderwünsche zur Finanzmarktnovelle
  • 14.03.2016   BT   Banken gegen zu viele Produktblätter
  • 14.03.2016   BT   "Sondervorschriften zum Anlegerschutz abschaffen"
  • 05.04.2016   BT   Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 13.04.2016   BT   Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse am 14. und 15. April)
  • 14.04.2016   BT   Finanzmarktnovelle beschlossen
  • 13.05.2016   BR   Finanzmärkte - Strafen für Marktmanipulationen und Insiderhandel verschärft
  • 13.05.2016   BR   Finanzmärkte - Strafen für Marktmanipulationen und Insiderhandel verschärft
  • 03.07.2016 BReg Finanzmarktnovellierung - Besserer Schutz für Kleinanleger

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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 23 Kap 1/06

    Kapitalanleger-Musterverfahren 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG:

    Grundlage des Verfahren ist noch das KapMuG in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, KapMuG a.F.) und nicht das KapMuG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), da nach § 27 KapMuG auf Verfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden war, das KapMuG a.F. anzuwenden ist.
  • BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16

    Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

    Die mit Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes - 1. FiMaNoG vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514) am 2. Juli 2016 (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes) gegenüber der Rechtslage bei Urteilsverkündung eingetretenen Änderungen der maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes haben - ebenso wie die späteren - nicht zu einer gegenüber dem Tatzeitrecht für den Angeklagten R. und den Nichtrevidenten K. günstigeren Gesetzeslage mit der Folge geführt, dass diese gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354a StPO auf die Taten anzuwenden wäre.

    Unerheblich für die Ermittlung des Willens des Gesetzgebers ist es dabei, ob die Abweichung des Inkrafttretens der Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (2. Juli 2016) vom Beginn der unmittelbaren Anwendbarkeit der maßgeblichen Bezugsnormen der Marktmissbrauchsverordnung (3. Juli 2016) auf einem gesetzgeberischen Versehen (vgl. die unterschiedlichen Angaben zum Anwendungszeitpunkt der Marktmissbrauchsverordnung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz BT-Drucks. 18/7482 S. 1 und 80) oder auf einer bewussten Entscheidung beruhte (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Presseerklärung vom 8. Juli 2016, vgl. hierzu Klöhn/Büttner, aaO, S. 1804 ff.).

  • BGH, 08.08.2018 - 2 StR 210/16

    Marktmanipulation (keine Ahndungslücke bzw. Generalamnestie durch vorzeitige

    Der Gesetzgeber hat damit auf die im Schrifttum geäußerten Bedenken reagiert, wonach die durch das Erste Gesetz zur Novellierung der Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (1. Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 2016, S. 1514) bewirkten Änderungen des WpHG eine Ahndungslücke für Insiderhandel und Marktmanipulation bewirkt und über die Anwendung des lex-mitior-Grundsatzes des § 2 Abs. 3 StGB ungewollt eine "Generalamnestie' für noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Altfälle herbeigeführt worden sein könnte.

    Die durch das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) - vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 2016, S. 1514) - bewirkten und zum 2. Juli 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen haben im Bereich strafbarer Marktmanipulation nicht zu einer Ahndungslücke an diesem Tag mit der Folge geführt, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips des § 2 Abs. 3 StGB von Straflosigkeit auszugehen wäre.

    Die Frage, ob es sich dabei - worauf die Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks. 18/7482, S. 1 einerseits und S. 80 andererseits) sowie der geringe zeitliche Abstand des Inkrafttretens beider Regelungswerke hindeuten könnte - um ein gesetzgeberisches Versehen (Möllers/Herz, JZ 2017, 445; Szesny, BB 2017, 515, 517) oder um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung handelte (vgl. BaFin, Pressemitteilung vom 8. Juli 2016; Pananis, NStZ 2017, 234, 237; Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801, 1806), ist nunmehr in letzterem Sinne entschieden.

    (a) Der Gesetzgeber verfolgte mit den durch das 1. FiMaNoG bewirkten Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes das Ziel, die nationalen Regelungen an das europäische Rechtsregime anzupassen und die Initiativen des europäischen Gesetzgebers, die dieser aus Anlass der Finanzkrise mit dem Ziel der Verbesserung der Transparenz und der Sicherung der Integrität der Märkte sowie zum Schutz der Anleger ergriffen hatte, aufzunehmen und umzusetzen (vgl. BTDrucks. 18/7482, S. 1).

    Der nationale Gesetzgeber beabsichtigte, die europäische Richtlinie 2014/57/EU sowie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Verhältnis "1:1' in das deutsche Recht umzusetzen (vgl. BTDrucks. 18/7482, S. 3).

    Die bisherigen Vorschriften des WpHG zu Insiderhandel und Marktmanipulation sollten zu diesem Zweck überarbeitet und in weiten Teilen aufgehoben werden (BTDrucks. 18/7482, S. 2).

    Zugleich sollten die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände der Marktmanipulation und des Insiderhandels im Wertpapierhandelsgesetz an die Vorgaben der Richtlinie 2014/57/EU angepasst und verschärft werden (vgl. BTDrucks. 18/7482, S. 3).

    Der in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers ging dahin, im "Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2014/57/EU und mit der Wertung des bisher geltenden nationalen Rechts' im Bereich der Marktmanipulation vorsätzliches Handeln in schwerwiegenden Fällen unter Strafe zu stellen (BTDrucks. 18/7482, S. 64).

    (b) Zwar hat der Gesetzgeber die Aufhebung der bisherigen Strafvorschriften und die Neufassung der Straftatbestände unter Bezugnahme auf die MAR auch damit begründet, dass "die Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation nunmehr überwiegend in der ab dem 3. Juli 2016 unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthalten seien' (vgl. BTDrucks. 18/7482, S. 3).

  • BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17

    Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare

    Durch das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl I S. 1514) wurde das zuvor in § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 14 WpHG normierte Verbot des Insiderhandels durch § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG ersetzt.
  • BVerfG, 13.06.2018 - 2 BvR 375/17

    Keine Ahndungslücke durch Verweisung einer Blankettstrafnorm des

    Durch das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl I S. 1514) trat im hier entscheidenden Bereich § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG an die Stelle des § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG.
  • BGH, 04.06.2019 - 1 StR 585/17

    Insiderhandel; Urteilbegründung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil)

    bb) Die Unrechtskontinuität ist auch nach erstmaliger Inbezugnahme des Art. 14 Buchstabe a der europäischen Marktmissbrauchsverordnung durch § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG aF, normiert durch das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), gewahrt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13, 14 ff.).
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 20.19

    BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Hinweisgeberverfahren; Informantenschutz;

    Diese Rechtsänderung nach Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch Art. 9 des Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), die nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes am 2. Juli 2016 und somit nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, hat der Senat zwar grundsätzlich im Revisionsverfahren zu beachten.
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19

    Streit um Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für

    Diese Rechtsänderung nach Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch Art. 9 des Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), die nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes am 2. Juli 2016 und somit nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, hat der Senat zwar grundsätzlich im Revisionsverfahren zu beachten.
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