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   BGBl. I 2016 S. 2403   

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BGBl. I 2016 S. 2403 (https://dejure.org/2016,36931)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 31.10.2016, Seite 2403
  • Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
  • vom 25.10.2016

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 2 S 4105/20

    Anforderungen an die Begründung des Überschreitens des 2,3fachen Gebührensatzes

    Gemäß § 14 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 25.10.2016 (BGBl. I S. 2403) sind Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig.
  • VG Saarlouis, 11.09.2018 - 2 K 154/17

    Zur Beihilfefähigkeit einer Gendiagnostik (Früherkennungsprogramm bei Frauen mit

    Entsprechend hat der Bund durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 - BGBl. I S. 2403, 2410 - das Wort "zugelassene" durch das Wort "benannte" ersetzt.
  • VG Karlsruhe, 16.10.2019 - 9 K 8419/18

    Totalausschluss von Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers in

    Denn anders als in der früheren Fassung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 BBhV (gültig bis 31.10.2016) sieht die mit Verordnung vom 25.10.2016, BGBl I, S. 2403 mit Wirkung vom 01.11.2016 eingeführte Fassung des § 26a BBhV eine Differenzierung zwischen Ein- und Zweibettzimmern nicht mehr vor, sodass Bundesbeihilfeberechtigte einen Anspruch auf anteilige Beihilfe für die Unterbringung in einer Privatklinik haben, gleich ob sie sich in einem Ein- oder Zweibettzimmer unterbringen lassen.
  • VG Würzburg, 06.06.2018 - W 1 K 17.680

    Verordnung der häuslichen Krankenpflege und Medikamentenplan nicht beihilfefähig

    Danach findet für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen aus dem Februar 2017 die auf Grundlage von § 80 Abs. 4 BBG erlassene Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 2009, S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, S. 2403), Anwendung.
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