Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 2473   

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BGBl. I 2016 S. 2473 (https://dejure.org/2016,38090)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 09.11.2016, Seite 2473
  • Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
  • vom 04.11.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-72171
    Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

Meldungen

  • noerr.com

    DigiNetzG: Energienetze für den Breitbandausbau

Literatur (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 04.05.2016   BT   Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 09.05.2016   BT   Kostensenkungen beim Netzausbau
  • 09.05.2016   BT   Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
  • 12.05.2016   BT   Fraktionen uneinig über Kosten des Netzausbaus
  • 06.06.2016   BT   Anhörung zum Ausbau digitaler Netze
  • 08.06.2016   BT   Experten befürworten Netzausbaugesetz
  • 08.06.2016   BT   Zustimmung zum Ausbau der Breitbandnetze
  • 22.06.2016   BT   Weniger Kosten beim Netzausbau
  • 29.06.2016   BT   Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 23.09.2016   BR   Breitbandausbau - Schnelles Internet für alle
  • 23.09.2016   BR   Breitbandausbau - Schnelles Internet für alle
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 6764/18

    Festsetzung eines Mitnutzungsentgelts; Berücksichtigung von

    Im Streitbeilegungsbeschluss vom 06.03.2018 (BK11-17/014) vertrat die Bundesnetzagentur hingegen die Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck des DigiNetz-Gesetzes (Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetz vom 04.11.2016, BGBl. I, S. 2473), wonach ein Mitnutzungsanspruch (und damit eine Passivlegitimation) in Bezug auf eine erst entstehende oder stillgelegte physische Infrastruktur bestehen kann, dies erst recht für eine bereits bestehende und auf Vorrat verlegte Infrastruktur gelten müsse, wobei sich ein öffentliches Versorgungsnetzwerk auch erst im Entstehen befinden könne.

    Bezugspunkt der zusätzlichen Kosten sind dem Wortlaut nach - der den gesetzgeberischen Willen deutlich zum Ausdruck bringt (vgl. BT-Drs. 18/8332, S. 55 ff.) - nur die "Mehrkosten", die "allein" aus der Mitnutzung "zusätzlich" entstehen, etwa zusätzlich anfallende Instandhaltungs- und Anpassungskosten oder Kosten für erforderlich werdende Sicherheitsvorkehrungen und die zusätzlichen Kosten für spezifische Haftungsvorkehrungen im Schadensfall (Beispiele aus BT-Drs. 18/8332, S. 56).

    Hierdurch, so die Entwurfsbegründung zum DigiNetz-Gesetz (BT-Drs. 18/8332, S. 56), werde "das Mitnutzungsentgelt auf ein für Mitnutzer angemessenes Maß begrenzt".

    b) Nicht einschlägig ist hingegen § 77n Abs. 3 TKG, der eine Ausnahmeregel ("lex specialis", BT-Drs. 18/8332, S. 56), (nur) für die Mitnutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Nr. 16a TKG vorsieht.

    Diese Zielsetzungen finden sich auch in Erwägungsgrund 19 der Kostensenkungsrichtlinie (BT-Drs. 18/8332, S. 56; dazu sogleich).

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Einem Vertragsschluss vor Erlass der Regulierungsverfügung hätten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 TKG und des § 132 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) TKG als hier noch anwendbare, wortgleiche Vorgängervorschrift des § 132 Abs. 1 Satz 3 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) nicht nach dem Vorbehalt aus § 54 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG entgegengestanden.
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Einem Vertragsschluss vor Erlass der Regulierungsverfügung hätten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 TKG und des § 132 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) TKG als hier noch anwendbare, wortgleiche Vorgängervorschrift des § 132 Abs. 1 Satz 3 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) nicht nach dem Vorbehalt aus § 54 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG entgegengestanden.
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Einem Vertragsschluss vor Erlass der Regulierungsverfügung hätten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 TKG und des § 132 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) TKG als hier noch anwendbare, wortgleiche Vorgängervorschrift des § 132 Abs. 1 Satz 3 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) nicht nach dem Vorbehalt aus § 54 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG entgegengestanden.
  • VG Magdeburg, 14.01.2019 - 3 A 257/18

    Erfolgreiche Klage auf Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Errichtung einer

    In Ansehung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze - DigiNetzG - v. 4.11.2016 (BGBl. I S. 2473), mit dem die Passage "weitere technische Einrichtungen" in § 3 Nr. 26 TKG eingefügt wurde, umfasst die Errichtung einer Telekommunikationslinie auch das Erstellen von Stromanschlusssäulen, wie von der Klägerin im vorliegenden Fall beabsichtigt.
  • OVG Hamburg, 18.11.2019 - 3 Bf 168/14

    Erstattung von Kosten, die ihr durch Umlegung von Telekommunikationsleitungen

    Auch der Gesetzgeber, der diese Vorschrift mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473, DigiNetzG) neu geregelt hat, ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die hier einschlägige Fassung des Gesetzes nach überwiegender Ansicht den Verlegungs- oder Veränderungsanspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG konkretisiert, aber keine Regelung zur Kostentragung oder Kostenteilung enthalten hat (vgl. Gesetzesbegründung zu Nr. 11 DigiNetzG, BT-Drs. 18/8332, S. 39).
  • BVerwG, 24.06.2019 - 6 AV 13.19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit

    Gemäß § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009, i.d.F. des Gesetzes vom 4. November 2016, BGBl. I S. 2473, 2484) hat die Bundesnetzagentur ihren Sitz in Bonn.
  • VG Köln, 30.03.2021 - 14 K 11353/17
    Zusätzlich findet jeweils Anwendung die Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung) vom 13.5.2004 (BGBl. I S. 958) i. d. F. der Änderung vom 4.11.2016 (BGBl. I S. 2473, gültig vom 10.11.2016 bis zum 27.10.2017 - im Folgenden: FSBeitrV 2016 -. Die Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung findet Anwendung i. d. F. der Elften Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzverordnung vom 3.3.2020 (BGBl. I S. 363), weil dort der Änderung der Anlage für die Jahre 2012 bis 2014 durch Art. 2 Abs. 3 Rückwirkung zum 1.6.2016 zugemessen worden ist.
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