Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 369   

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BGBl. I 2016 S. 369 (https://dejure.org/2016,9575)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 10.03.2016, Seite 369
  • Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
  • vom 03.03.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 27.11.2015   BT   Elektronische Zigaretten und Shishas (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 02.12.2015   BT   Verbot von E-Zigaretten für Jugendliche
  • 18.12.2015   BR   E-Zigaretten - Länderkammer begrüßt verbesserten Jugendschutz bei E-Zigaretten
  • 11.01.2016   BT   Keine E-Zigaretten für Minderjährige
  • 11.01.2016   BT   Verbot von E-Zigaretten und E-Shishas begrüßt
  • 19.01.2016   BT   Elektronische Zigaretten und Shishas (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 27.01.2016   BT   Keine E-Zigaretten für Jugendliche
  • 29.01.2016   BT   Sonderregelung für die Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege verlängert (in: Bundestagsbeschlüsse am 28. und 29. Januar)
  • 26.02.2016   BR   Jugendschutz - Künftig keine E-Zigaretten für Minderjährige
  • 26.02.2016   BR   Jugendschutz - Künftig keine E-Zigaretten für Minderjährige
  • 26.02.2016 BReg Kinder- und Jugendschutz - Besserer Schutz vor E-Shishas
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21

    Verdampferkopf - Wettbewerbrechtlicher Unterlassungsantrag gegen die Versendung

    Den Begriff der Tabakwaren nennt § 10 JuSchG in der geltenden, zum 1. April 2016 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 3. März 2016 (BGBl. I 369) nur (noch) als einen Spezialfall solcher nikotinhaltigen Erzeugnisse ("Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse").
  • OLG Dresden, 30.06.2017 - 5 U 1681/16
    Geht man davon aus, dass der Gesetzgeber mit dem Datum 21.06.2016 auf das Inkrafttreten des Gesetzes vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 369) abstellen wollte, würde es sich um eine nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnende Frist handeln, die mit Ablauf des 20.06.2016 enden würde (so i.E. LG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2017 - 25 O 259/17 -, ZIP 2017, 317).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94 - Schutz der Arbeitnehmer bei

    5 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. 1997 I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. 2016 I S. 369).
  • BPatG, 10.03.2016 - 30 W (pat) 38/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "persocheck" - Unterscheidungskraft - kein

    Überdies hat sich die Bezeichnung persocheck mit dem dargelegten Bedeutungsinhalt derart als Fachbegriff etabliert, dass sie bereits 2007/2008 Eingang in Teil C der "Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (JuschG)" sowie auch aktuell in die Begründung eines Gesetzesvorhabens der Bundesregierung fand ( vgl. hierzu S. 5 der Anlage "Vollzugshinweise JuschG 2007/2008": "Onlineüberprüfung des Alters bei der Bestellung durch Prüfung der Personalausweisnummer (sog. PersoCheck) (...)"; vgl. ebenso die Anlage BT-Drucksache 18/6858, "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas", http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/068/1806858.pdf, dort S. 10 ).
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