Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2808   

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https://dejure.org/2017,26438
BGBl. I 2017 S. 2808 (https://dejure.org/2017,26438)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 28.07.2017, Seite 2808
  • Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
  • vom 20.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung

Meldungen

  • mek-law.de

    Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 20.03.2017   BT   UVP-Gesetz wird novelliert
  • 24.03.2017   BT   Anhörung zur Prüfung derUmweltverträglichkeit
  • 27.03.2017   BT   Anhörung zur Novelle des UVP-Gesetzes
  • 29.03.2017   BT   Änderungen an UVP-Novelle gefordert
  • 20.04.2017   BT   Bundesrat will Änderungen am UVP-Gesetz
  • 28.06.2017   BT   UVP-Novelle beschlossen

Amtliche Gesetzesanmerkung

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Wird zitiert von ... (155)

  • VG Schleswig, 20.11.2019 - 3 A 113/18

    EuGH-Vorlage: Wann dürfen Umweltverbände klagen?

    Auch nach der Novellierung des UmwRG im Jahre 2017 (BGBl. I, Seite 2808) fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke für Sachverhalte außerhalb des in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG normierten Katalogs von rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen, insbesondere für den Bereich der Produktzulassung, zu dem auch die hier streitgegenständliche Freigabe eines Software-Updates zur Mängelbehebung zählt.
  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

    § 3 Nr. 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 und 3621) in der durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 I S. 472) geänderten Fassung (im Folgenden: EnWG) definiert ein "vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen" als "ein in der Europäischen Union im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe in der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer [Flüssigerdgas (LNG)]-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt".
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Neuformulierung des § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG mit Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).
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