Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 420   

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https://dejure.org/2017,6229
BGBl. I 2017 S. 420 (https://dejure.org/2017,6229)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 15.03.2017, Seite 420
  • Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG)
  • vom 10.03.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz - BfBAG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 20.10.2016   BT   Branntweinverwaltung wird aufgelöst
  • 10.11.2016   BT   Überweisungen im vereinfachten Verfahren
  • 17.01.2017   BT   Abschließende Beratungen ohne Aussprache
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 C 5.16

    Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften

    bb des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) - UStG - zu erteilen.
  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 C 6.16

    Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften

    bb des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) - UStG - zu erteilen.
  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

    (1) Bei dem Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), sowie von Personalrestaurants, Kantinen und Speiselokalen im Beherbergungsgewerbe sind die folgenden Vorgaben einzuhalten: [...] 7. die Öffnung von Gaststätten, Personalrestaurants, Kantinen oder Speiselokalen im Beherbergungsgewerbe für den Publikumsverkehr, einschließlich geschlossener Gesellschaften, ist von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt; der Außerhausverkauf von Speisen und nichtalkoholischen Getränken zum Mitnehmen bleibt zulässig; zulässig bleibt auch der Betrieb von Betriebskantinen und Personalrestaurants, soweit keine alkoholischen Getränke verkauft oder abgegeben werden [...].
  • VG Berlin, 14.05.2020 - 14 L 97.20

    Berliner Hotels bleiben für Touristen bis zum 24. Mai 2020 geschlossen

    "Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  • VG Cottbus, 28.03.2019 - 3 K 2993/17

    Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung einer Grundstücks mit einem

    Der Kläger kann auch nicht durchdringen, soweit er auf die Regelung § 19 Abs. 1 S. 2 1. BImSchV (zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. März 2017, BGBl. I, 420) verweist.
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