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   BGBl. I 2017 S. 626   

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BGBl. I 2017 S. 626 (https://dejure.org/2017,8821)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 04.04.2017, Seite 626
  • Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
  • vom 29.03.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Meldungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 03.11.2016   BT   Abbau von Schriftformerfordernissen
  • 08.12.2016   BT   Abschließende Beratungen ohne Aussprache
  • 17.01.2017   BT   Abschließende Beratungen ohne Aussprache
 
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Wird zitiert von ... (93)

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit auf die Anhänge der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, BGBl. I S. 1108, zuletzt geändert durch Art. 121 des Gesetzes vom 29. März 2017, BGBl. I S. 626 - AbwV) abgestellt.
  • BSG, 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R

    Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit

    Der auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IV (in der Fassung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.3.2017, BGBl I 626) erlassene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 18.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.4.2019 ist zwar insoweit rechtmäßig und verletzt weder den Kläger noch die UG in ihren Rechten, als die Beklagte die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. zu Recht als Beschäftigung in der Zeit vom 3.6.2017 bis zum 31.8.2017 und vom 11.11.2017 bis zum 31.12.2017 gewertet hat (hierzu unter 1.) .
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2017 - Verg 17/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Direktvergabe von öffentlichen

    11 Die Vergabekammer hat in beiden Verfahren den Zuschlag untersagt und, da der gemäß § 2 VgV a.F. (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Fassung vom 31.8.2015, FNA 703-5-1) maßgebliche Schwellenwert überschritten wird, den Antragsgegner für den Fall, dass er an seinem Beschaffungsvorhaben festhält, verpflichtet, den Vertrag nur nach vorheriger Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des Vierten Teils des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung v. 26.06.2013, BGBl. I S. 1750, 3245, zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes v. 29.03.2017, BGBl. I S. 626) zu vergeben.
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