Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 866   

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https://dejure.org/2017,11057
BGBl. I 2017 S. 866 (https://dejure.org/2017,11057)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 21.04.2017, Seite 866
  • Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
  • vom 13.04.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    18-55535
    Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Meldungen (2)

  • noerr.com

    Reform des (Insolvenz-)Anfechtungsrechts

  • noerr.com

    Gesetzgebungsverfahren Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Literatur

  • rws-blog.de

    Das neue Gesetz zur Konzerninsolvenz: Kooperation statt Konfrontation!

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 11.10.2013   BR   Konzerninsolvenzen - Bessere Chancen zur Sanierung einzelner Konzern-Unternehmen
  • 03.02.2014   BT   Neuregelung bei Konzern-Insolvenzen
  • 04.02.2014   BT   Bewältigung von Konzerninsolvenzen (in: Plenarsitzungen vom 12. bis 14. Februar)
  • 05.02.2014   BT   "Konzerninsolvenzen besser koordinieren"
  • 28.03.2014   BT   Anhörung zum Insolvenzrecht
  • 02.04.2014   BT   Insolvenzrecht auf dem Prüfstand
  • 02.04.2014   BT   Ja zur Reform des Konzerninsolvenzrechts
  • 22.02.2017   BT   Neuregelung zur Verzahn­ung von Konzern­insolvenzen
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Dies gilt auch nach Einführung der §§ 269a ff. InsO durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017 (BGBl I 2017, 866), die nach dem Streitzeitraum erfolgt ist und eine Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter, Gerichte und Gläubigerausschüsse sowie ein Koordinationsverfahren vorsehen; denn der Gesetzgeber hat trotz der ihm bekannten Probleme auf eine materielle Konsolidierung der Einzelverfahren verzichtet (BTDrucks 18/407, S. 2).
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