Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 1307   

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BGBl. I 2019 S. 1307 (https://dejure.org/2019,25125)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 20.08.2019, Seite 1307
  • Fachkräfteeinwanderungsgesetz
  • vom 15.08.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen (3)

  • IWW

    Fachkräfte aus Drittstaaten: Neues Gesetz ab 01.03.2020 soll gegen Fachkräftemangel wirken

  • heise.de

    Bundesrat stimmt für Fachkräfteeinwanderungsgesetz und Migrationspaket [28.06.2019]

  • bund-verlag.de

    Einwandern von Fachkräften wird erleichtert

Literatur (3)

  • handelsblatt.com

    Fachkräfteeinwanderungsgesetz - eine Bestandsaufnahme

  • efarbeitsrecht.net

    Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): Verfahrens- und Prozessänderungen sowie strukturelle Neuregelungen

  • efarbeitsrecht.net

    Auskunftspflicht bei Ausländerbeschäftigung nach dem neuen FEG: Grenzenlos?

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 05.02.2019   BR   Fachkräfteeinwanderung - Regierungspläne zur Fachkräftezuwanderung

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17), der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375), der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

 
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Wird zitiert von ... (103)

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Daher haben nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2006 Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, stets einen Anspruch auf Kindergeld, weil dieser Aufenthaltstitel unbefristet ist und regelmäßig zur Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. zur Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses von § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2006, § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet i.d.F. vom 22. November 2011, aktuell § 4a Abs. 1 AufenthG i.d.F. des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019, BGBl I S. 1307).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 11 S 2335/19

    Einstiegsqualifizierung im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung ist keine

    Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV in der seit dem 01.03.2020 geltenden Fassung des Art. 51 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307) werden auch Zeiten eines Aufenthalts nach dem bis zum 29.02.2020 geltenden § 16 AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren auf die Aufenthaltszeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV angerechnet.

    Mit Blick auf das zum 01.03.2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307) berücksichtigt der Senat, dass hierzu nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden konnte, und bezieht insoweit rechtsschutzfreundlich den gesamten bisherigen Vortrag des Antragstellers in seine Erwägungen ein.

    Nach der seit dem 01.03.2020 geltenden Fassung des § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV (Art. 51 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I S. 1307) werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 16b AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 angerechnet.

    Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV keine inhaltliche Änderung der Anrechnungszeiten bewirken, sondern den Verordnungstext lediglich an die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drucks. 19/8285 S. 122: "Folgeänderung aufgrund der Änderung des AufenthG"), indem er den Hinweis auf § 16 AufenthG, der in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes den Aufenthalt zum Zweck des Studiums regelte, lediglich durch den neugefassten § 16b AufenthG ersetzt hat.

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 <BGBl. I S. 1307>) setzt die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" auszuüben, eine dreijährige Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung zum Logopäden voraus.

    Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 <BGBl. I S. 1307>) umfasst der theoretische und praktische Unterricht unter anderem die Unterrichtsfächer Anatomie und Physiologie (100 Stunden), Pathologie (20 Stunden), Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde (60 Stunden), Pädiatrie und Neuropädiatrie (80 Stunden), Neurologie und Psychiatrie (60 Stunden), Kieferorthopädie, Kieferchirurgie (20 Stunden), Phoniatrie (120 Stunden) und Aphasiologie (40 Stunden).

    Deutlich wird die den Logopäden durch das Berufsrecht gezogene Grenze zudem durch den Vergleich mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Berufsbildes der Psychotherapeuten, denen die Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie ausdrücklich erlaubt ist (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 <BGBl. I S. 1311>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 <BGBl. I S. 1307>).

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