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   BGBl. I 2019 S. 498   

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BGBl. I 2019 S. 498 (https://dejure.org/2019,19139)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 29.04.2019, Seite 498
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
  • vom 24.04.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.01.2019   BT   Veröffentlichungs­pflicht über lebens­mittel­recht­liche Ver­stöße erör­tert
  • 12.04.2019   BR   Lebensmittelüberwachung - Verbraucherinformation über Hygieneverstöße im Internet
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, aus § 3 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetztes (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFBG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) und Art. 3 Nr. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. L 31 S. 1) ergebe sich, dass der Begriff des Verbrauchers durch den Endverbraucher gekennzeichnet sei, und es hieran beim Kläger fehle, da dieser ihre Produkte gerade nicht konsumieren wolle, überzeugt dies nicht.
  • BVerwG, 07.11.2019 - 3 C 19.18

    Berücksichtigung möglicher Gesundheitsrisiken bei der Abgrenzung von

    Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der aktuellen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498), die für den Verpflichtungsantrag der Klägerin maßgeblich ist (a).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19

    (Verwendung von Sammelbezeichnungen bei der Veröffentlichung von

    Denn diese Prüfung wirft auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (a.a.O.) sowohl im Hinblick auf die der Veröffentlichung zugrundeliegende Befugnisnorm des § 40 Abs. 1a Nr. 3 (vormals Nr. 2) des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 1c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs vom 30.04.2019 (BGBl. I, S. 498 - LFGB -) als auch hinsichtlich einzelner, vom Antragsgegner zur Begründung eines nicht nur unerheblichen Verstoßes im Sinne des § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB herangezogenen Normen zahlreiche, zum Teil komplexe und in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilte Rechtsfragen auf, die einer vertiefenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen (a)).

    Im Übrigen ist den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.) nunmehr in § 40 Abs. 4a LFGB eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung dergestalt vorgesehen, dass die Information nach § 40 Abs. 1a LFGB einschließlich zusätzlicher Informationen über eine Beseitigung der der Veröffentlichung zugrundeliegenden Mängel im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen ist (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 24.04.2019, BGBl. I, S. 498).

    31 In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges (vgl. zu den Forderungen des Bundesrats für eine Vollzugsvereinheitlichung BR-Drs. 789/12; 151/13; 369/18; 124/19; vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O., juris Rn. 22) hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 1891/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    b) In seiner Entscheidung zu - dem mittlerweile novellierten (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzesbuchs vom 24.04.2019, BGBl. I S. 498) - § 40 Abs. 1a LFGB hat das Bundesverfassungsgericht die zuständigen Behörden für verpflichtet erachtet, die Information der Öffentlichkeit über rechtswidriges Verhalten eines Unternehmens mit der Mitteilung zu verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben worden sei; das sei verfassungsrechtlich unerlässlich, weil andernfalls die Fehlvorstellung entstehen könne, der Verstoß bestehe fort, obgleich es für die Verbraucherentscheidung regelmäßig eine Rolle spielen werde, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt worden sei (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - E 148, 40 Rn. 40).
  • VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19

    Anwendung von § 40 LFGB

    aa) Rechtsgrundlage für die beabsichtigten Veröffentlichungen ist § 40 Abs. 1a Nr. 3 (vormals Nr. 2) LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) in der Fassung von Artikel 1 Nr. 1c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs vom 30.04.2019 (BGBl. I, S. 498).

    Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (mehr), nachdem der Gesetzgeber nunmehr die Veröffentlichung von Informationen zeitlich beschränkt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 56 ff.) und § 40 LFGB zum 30.04.2019 neugefasst hat (BGBl. I, S. 498, vgl. BT-Drs. 19/4726 und 19/8349; BR-Drs. 124/19).

    In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges (vgl. zu den Forderungen des Bundesrats für eine Vollzugsvereinheitlichung BR-Drs. 789/12; 151/13; 369/18; 124/19) hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 9 S 2637/19

    Anschlussbeschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Prüfung von

    Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB in der ab dem 30.04.2019 gültigen Fassung vom 24.04.2019 (BGBl. I S. 498) in Betracht.

    In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges (vgl. zu den Forderungen des Bundesrats für eine Vollzugsvereinheitlichung BR-Drs. 789/12; 151/13; 369/18; 124/19; vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O., juris Rn. 22) hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20

    Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens- oder

    Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs vom 23.04.2019 (BGBl. I S. 498) in Betracht, der in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris).

    Eine solche Regelung hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24.04.2019 (BGBl. I, 498) in das Gesetz eingefügt (§ 40 Abs. 4a LFBG).

    Ferner aufgenommen hat er eine behördliche Pflicht zum unverzüglichen Hinweis im Falle der Beseitigung des Mangels (§ 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB, Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24.04.2019 [BGBl. I, 498]), die die bisherige Regelung des § 40 Abs. 4 LFGB über Voraussetzungen und Modalitäten einer Berichtigung falscher Informationen oder unrichtig wiedergegebener Umstände ergänzt.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2614/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    b) In seiner Entscheidung zu - dem mittlerweile novellierten (vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzesbuchs vom 24.04.2019, BGBl. I S. 498) - § 40 Abs. 1a LFGB hat das Bundesverfassungsgericht die zuständigen Behörden für verpflichtet erachtet, die Information der Öffentlichkeit über rechtswidriges Verhalten eines Unternehmens mit der Mitteilung zu verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben worden sei; das sei verfassungsrechtlich unerlässlich, weil anderenfalls die Fehlvorstellung entstehen könne, der Verstoß bestehe fort, obgleich es für die Verbraucherentscheidung regelmäßig eine Rolle spielen werde, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt worden sei (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - E 148, 40 Rn. 40).
  • VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19

    Unterlassungsanspruch gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit

    24 aa) Rechtsgrundlage für die beabsichtigten Veröffentlichungen ist § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB in der Fassung von Artikel 1 Nr. 1c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs vom 30.04.2019 (BGBl. I, S. 498).

    Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (mehr), nachdem der Gesetzgeber nunmehr die Veröffentlichung von Informationen zeitlich beschränkt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 56 ff.) und § 40 LFGB zum 30.04.2019 neugefasst hat (BGBl. I, S. 498, vgl. BT-Drs. 19/4726 und 19/8349; BR-Drs. 124/19).

    59 In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkataloges (vgl. zu den Forderungen des Bundesrats für eine Vollzugsvereinheitlichung BR-Drs. 789/12; 151/13; 369/18; 124/19) hängt die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab.

  • VG Sigmaringen, 08.07.2019 - 5 K 3162/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz über durchgeführte

    Auch dass § 40 Abs. 4a LFGB [in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs vom 24.04.2019 (BGBl. I S. 498)] nunmehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) entsprechend eine zeitliche Begrenzung dergestalt vorsieht, dass die Information nach § 40 Abs. 1a LFGB einschließlich zusätzlicher Informationen über eine Beseitigung von Mängeln sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen ist, ist nicht im Wege eines Analogieschlusses auf den Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG übertragbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 9 S 2421/20

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtlichen Verstoß

  • VG Weimar, 23.05.2019 - 8 E 423/19

    Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz

  • VG Stuttgart, 23.09.2019 - 16 K 2470/19

    Untersagung einer Veröffentlichung vorgeworfener lebensmittelrechtlicher Verstöße

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2077/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2078/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2021 - 9 S 2963/20

    Lebensmittelrechtliche Relevanz des äußerlichen Befalls der Verpackung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2687/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 9 S 2943/19

    Zur Notwendigkeit einer zweiten Untersuchung im Lebensmittelrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2685/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2647/19

    Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Verbraucher können Auskunft über

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