Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 1512   

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https://dejure.org/2020,16476
BGBl. I 2020 S. 1512 (https://dejure.org/2020,16476)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 30.06.2020, Seite 1512
  • Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
  • vom 29.06.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

Meldungen (3)

  • archive.ph

    Umstrittenes "Lex Cum-Ex": Geld ist wohl in vielen Fällen weg [16.07.2020]

  • datev.de

    Finanzämter berücksichtigen die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für 2020 und 2021 ab Juli 2020

  • deloitte-tax-news.de

    Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Gesetzgebung im Eiltempo

Literatur (3)

  • haufe.de

    Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020

  • nwb-experten-blog.de

    Neue Verlustverrechnungsmöglichkeiten des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes - der große Wurf?

  • esche.de

    Steuerliche Verlustverrechnung in Corona-Zeiten

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

    Mit Wirkung zum 1. Juli 2020 führte der Gesetzgeber - ausdrücklich als Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2019 (vgl. BTDrucks 19/20058, S. 28) - durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) § 375a AO ein.
  • BFH, 18.01.2024 - III R 5/23

    Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten

    b) Diese Voraussetzungen des durch Art. 1 Ziff. 9 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) eingeführten Kinderbonus für das Jahr 2020 erfüllt der Kläger insofern nicht, als er weder für den November 2020 noch für den Dezember 2020 einen Anspruch auf Kindergeld für den am 26.11.2020 geborenen A hat.
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Jahre 2016/2017: Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig "evident zu

    Die in den Jahren 2020 (300 Euro pro Kind) und 2021 (150 Euro pro Kind) erfolgten Einmalzahlungen ("Corona-Prämie") werden vorliegend nicht berücksichtigt, da diese Zahlung auch an Grundsicherungsempfänger erfolgte und - anders als das regelmäßige Kindergeld - nicht auf den Regelsatz angerechnet wird, so dass diese Zahlung hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Mindestabstandsgebots weitgehend neutral bleibt (vgl. Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus i.d.F. v. 29.6.2020 (BGBl I S. 1512)).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2023 - 2 U 5/23

    Änderung des Spielhallengesetzes als Mietmangel

    MwSt. Die Mehrwertsteuer betrug im Jahre 2020 für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 19 % (§ 12 Abs. 1 UstG) und aufgrund der coronabedingten Minderung für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.12.2020 16 % (vgl. Art. 3 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.06.2020, BGBl. I S. 1512; §§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 UStG).
  • LG München I, 13.08.2021 - 37 O 13490/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Unterlassungsanspruch, AGB, Klagebefugnis, Abmahnung,

    Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt."Mit dem sog. "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1512) reduzierte der Gesetzgeber im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Corona-Krise die Umsatzsteuer vorübergehend vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%.
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

    Die in den Jahren 2020 (300 Euro pro Kind) und 2021 (150 Euro pro Kind) erfolgten Einmalzahlungen ("Corona-Prämie") werden vorliegend nicht berücksichtigt, da diese Zahlung auch an Grundsicherungsempfänger erfolgte und - anders als das regelmäßige Kindergeld - nicht auf den Regelsatz angerechnet wird, so dass diese Zahlung hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Mindestabstandsgebots weitgehend neutral bleibt (vgl. Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus i.d.F. v. 29.6.2020 (BGBl I S. 1512)).
  • OLG Celle, 05.11.2021 - 5 StS 2/20

    Vergütung für die Anfertigung von Wortprotokollen aus

    Der durch die Sonderregelung des § 28 Abs. 1 UStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 16 Prozent abgesenkte Steuersatz kommt hingegen nicht zur Anwendung.
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - L 5 AR 368/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - besondere

    Zumindest die erforderliche Breitenwirkung sieht der erkennende Einzelrichter nicht mehr als gegeben an, um seinerseits die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat zu übertragen, nachdem die hier maßgebliche umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung des § 28 Abs. 1 UStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) zum 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft getreten ist.
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Jahre 2016/2017: Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig "evident zu

    Die in den Jahren 2020 (300 Euro pro Kind) und 2021 (150 Euro pro Kind) erfolgten Einmalzahlungen ("Corona-Prämie") werden vorliegend nicht berücksichtigt, da diese Zahlung auch an Grundsicherungsempfänger erfolgte und - anders als das regelmäßige Kindergeld - nicht auf den Regelsatz angerechnet wird, so dass diese Zahlung hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Mindestabstandsgebots weitgehend neutral bleibt (vgl. Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus i.d.F. v. 29.6.2020 (BGBl I S. 1512)).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2022 - 5 Ko 561/21

    Kostenfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache - Bemessung der

    Dem steht nicht entgegen, dass die Umsatzsteuer gemäß § 28 Abs. 1 UStG, der durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - vom 29. Juni 2020 [BGBl. I 2020, S. 1512 (1514)] eingeführt wurde, für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% herabgesetzt wurde, denn die Umsatzsteuer ist erst danach - im Januar 2021 - entstanden.
  • VG Berlin, 28.04.2021 - 14 KE 21.21

    Umsatzsteuersatzermäßigung, Anwaltsgebühren

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.03.2022 - 5 Ko 114/22

    Kostenfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache - Bemessung der

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