Gesetzgebung
BGBl. I 2020 S. 2395 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 18.11.2020, Seite 2395
- Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
- vom 14.11.2020
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
... Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 06.11.2020 BR Wahlrecht - Bundesrat billigt Wahlrechtsänderungen
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
Vorliegend spricht viel dafür, dass die vollziehenden Behörden bei der Anwendung des geänderten Rechts von bis zu drei ausgleichslosen Überhangmandaten insgesamt ausgehen (vgl. Bundeswahlleiter, Musterberechnung: Sitzverteilung nach dem Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 <BGBl I S. 2395> mit dem Ergebnis der Bundestagswahl 2017, 2020, S. 8).Dabei dürfte sich die relative Vergrößerung des Deutschen Bundestages allerdings in Grenzen halten: Nach im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Modellrechnungen hätten ihm bei Anwendung des geltenden Wahlrechts auf das Ergebnis der Bundestagswahl 2017 686 statt 709 Abgeordnete angehört (vgl. Bundeswahlleiter, Musterberechnung: Sitzverteilung nach dem Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 <BGBl I S. 2395> mit dem Ergebnis der Bundestagswahl 2017, 2020, S. 8).
Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass das Gewicht der aufgezeigten Folgen im Fall des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung dadurch gemindert wird, dass aufgrund der bisher vom Bundeswahlleiter herausgegebenen Materialien zur Berechnung der Sitzverteilung nach dem neuen Bundeswahlgesetz bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. § 42 Abs. 2 BWahlG, § 78 BWahlO) insgesamt höchstens drei Überhangmandate - bezogen auf alle Parteien und Länder - zugelassen werden dürften (vgl. Bundeswahlleiter, Musterberechnung: Sitzverteilung nach dem Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 <BGBl I S. 2395> mit dem Ergebnis der Bundestagswahl 2017, 2020, S. 8).