Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 3229   

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BGBl. I 2020 S. 3229 (https://dejure.org/2020,42595)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 29.12.2020, Seite 3229
  • Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021)
  • vom 21.12.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021)

Meldungen

  • haufe.de

    Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren um durchschnittlich 10%

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 29.12.2020   BR   Justizkosten - Bundesrat macht Weg frei für höhere Anwaltsgebühren
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2021 - L 7 KO 7/18

    Medizinischer Sachverständiger hat keinen Vergütungsanspruch, wenn er

    Maßgeblich sind gemäß § 24 JVEG die Vorschriften des JVEG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (im Folgenden JVEG a.F.), weil der Antragsteller als Sachverständiger vom LSG mit Beweisanordnung vom 24. April 2018 vor dem Inkrafttreten der Neufassung des JVEG zum 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229) herangezogen worden ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung; Einordnung

    Maßgeblich sind im vorliegenden Fall gemäß § 24 JVEG die Vorschriften des JVEG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, weil der Antragsgegner als Sachverständiger vom SG mit Beweisanordnung vom 14. Dezember 2018 vor dem Inkrafttreten der Neufassung des JVEG zum 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229) herangezogen worden ist.
  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 276/21

    Zur Frage, ob der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst b ZPO

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diesen Fall im Rahmen nachfolgender Gesetzesänderungen zum Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilferecht bedacht und es auch vor diesem Hintergrund unverändert bei der Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 9 ZPO belassen hat, sind aus den Gesetzesmaterialien - einschließlich derjenigen zur aktuellen Änderung der Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) - nicht ersichtlich.
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