Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 948   

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BGBl. I 2020 S. 948 (https://dejure.org/2020,11201)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 19.05.2020, Seite 948
  • Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)
  • vom 15.05.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Literatur (2)

  • lawblog.de

    Wir sind jetzt Deutsche Bank

  • lto.de

    Gutscheinregelung für die Veranstaltungsbranche: Zwangsdarlehen statt Rückerstattung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21

    Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

    bb) Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 mit Wirkung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt (vgl. BeckOGK/Preisser [Stand: 1. April 2022] EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens [Stand: 1. April 2022] BGB § 313 Rn. 240.1; MünchKommBGB/Busche 8. Aufl. Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 43; Jänsch COVuR 2021, 578, 581).
  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 329/21

    Coronabedingtes Veranstaltungsverbot: Anspruch eines Käufers von

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Art. 240 § 5 EGBGB durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) auf die weitreichenden Folgen der COVID-19-Pandemie für die Veranstaltungsbranche reagiert und zu deren Stärkung - unter Berücksichtigung auch der Interessen der Inhaber von Eintrittskarten - die Gutscheinlösung eingeführt, um zu verhindern, dass viele Anbieter auf Grund der großen Zahl coronabedingter Erstattungsansprüche insolvent würden und die Besucher mit ihrem Anspruch dann im Ergebnis auch ausfielen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/18697, S. 5 und 8).
  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21

    Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Art. 240 § 5 EGBGB durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) auf die weitreichenden Folgen der COVID-19-Pandemie für die Veranstaltungsbranche reagiert und zu deren Stärkung - unter Berücksichtigung auch der Interessen der Inhaber von Eintrittskarten - die Gutscheinlösung eingeführt, um zu verhindern, dass viele Anbieter auf Grund der großen Zahl coronabedingter Erstattungsansprüche insolvent würden und die Besucher mit ihrem Anspruch dann im Ergebnis auch ausfielen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/18697, S. 5 und 8).
  • AG Frankfurt/Main, 28.09.2020 - 31 C 2036/20

    Ausgefallenes Konzert von "Die Fantastischen Vier" - Beschränkung der

    Am 20. Mai 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948; COVVeranstG) in Kraft, welches Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch um einen § 5 ergänzt, der lautet wie folgt:.
  • AG Bremen, 01.12.2020 - 8 C 358/20

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises gegen den Ticketzwischenhändler

    Denn in Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB, eingeführt durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15.5.2020 (BGBl. 2020 I 948), ist von "einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung" die Rede.
  • AG Essen, 13.01.2021 - 13 C 278/20

    COVID-19-Gutscheinlösung gültig

    Am 20. Mai 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948; COVVeranstG) in Kraft, welches Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch um einen § 5, die sog. "Gutscheinlösung", ergänzte.
  • LG Bamberg, 15.07.2022 - 41 O 71/21

    Ansprüche von Fitnessstudiomitgliedern auf Beitragsrückerstattung infolge

    bb) Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15.5.2020 mit Wirkung vom 20.5.2020 (BGBl. 2020 I 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt (vgl. BeckOGK/Preisser, 1.4.2022, EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens BGB § 313 Rn. 240.1; MüKoBGB/Busche, 8. Aufl., Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 43; Jänsch COVuR 2021, 578 (581)).
  • LG Bamberg, 31.03.2023 - 44 O 145/21

    Erstattungsansprüche von Fitnessstudiomitgliedern wegen pandemiebedingter

    bb) Bei der durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15.5.2020 mit Wirkung vom 20.5.2020 (BGBl. 2020 I 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt (vgl. BeckOGK/Preisser, 1.4.2022, EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens BGB § 313 Rn. 240.1; MüKoBGB/Busche, 8. Aufl., Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 43; Jänsch CO- VuR 2021, 578 (581)).
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