Gesetzgebung
BGBl. I 2021 S. 882 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 12.05.2021, Seite 882
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- vom 04.05.2021
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 26.03.2021 BR Betreuungsrecht - Bundesrat stimmt Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zu
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Oldenburg, 28.06.2023 - 4 VA 2/23
Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers nach der ab 01.01.2023 geltenden …
Der Hintergrund erschließt sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 19/24445):. - KG, 11.08.2023 - 16 WF 91/23 Weitere Verstärkung erfahren diese Überlegungen dadurch, dass es nach dem Gesetzeswortlaut lediglich auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung ankommt und spätere Änderungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind: Seit der Neufassung von § 87c Abs. 3 SGB VIII ist es möglich, die Vormundschaft aus Gründen der Kontinuität oder der Ortsnähe beim bislang zuständigen Jugendamt auch dann zu belassen, wenn das Mündel seinen Aufenthalt gewechselt hat (vgl. Einzelbegründung zu § 87c SGB VIII im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 18. November 2020, Bundestags-Drucksache 19/24445, S. 405 sowie Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1774 Rn. 6).
- LG Gera, 14.08.2023 - 7 T 202/23
Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung der Fixierung einer nach §§ 7 ff. …
In diesem Ausnahmefall hat das Gericht sowohl das Recht als auch die Pflicht, dringend notwendige Maßnahmen zu treffen, um das Eintreten von Nachteilen durch den Aufschub des Gebotenen für den Betreuten zu verhindern (…vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1867 Rn. 1; Bt-Drs. 19/24445, S. 306). - KG, 14.08.2023 - 16 WF 91/23
Vormundschaftsverfahren: Auswahl und Bestellung des Jugendamtes als Vormund
Weitere Verstärkung erfahren diese Überlegungen dadurch, dass es nach dem Gesetzeswortlaut lediglich auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung ankommt und spätere Änderungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind: Seit der Neufassung von § 87c Abs. 3 SGB VIII ist es möglich, die Vormundschaft aus Gründen der Kontinuität oder der Ortsnähe beim bislang zuständigen Jugendamt auch dann zu belassen, wenn das Mündel seinen Aufenthalt gewechselt hat (vgl. Einzelbegründung zu § 87c SGB VIII im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 18. November 2020, Bundestags-Drucksache 19/24445, S. 405 sowie Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1774 Rn. 6). - AG Altötting, 31.01.2023 - XVII 500/22
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, Sachverständigengutachten, …
An dieser Rechtsprechung zu Abhängigkeitserkrankungen könne mit der Neufassung festgehalten werden (Gesetzentwurf Begründung Bundesrat Drucksache 564/20 S. 304/305).