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   BGBl. II 1955 S. 833   

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BGBl. II 1955 S. 833 (https://dejure.org/1955,4734)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil II Nr. 20, ausgegeben am 29.08.1955, Seite 833
  • Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
  • vom 25.08.1955

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 15.09.2004 - I R 83/04

    Revisionseinlegungsfrist, sog. Emmott'sche Fristenhemmung

    Der Auffassung der Klägerin, der Lauf dieser Frist sei nicht in Gang gesetzt worden, weil es in Deutschland bis heute an der fristgerechten Umsetzung der sog. Kapitalverkehrsrichtlinie (Art. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 88/361/EWG zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 178/5) in nationales Recht fehle und weil sie sich unter Berücksichtigung von Art. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (BGBl II 1955, 833) darauf berufen könne, ist nicht beizupflichten.
  • BFH, 29.01.2008 - I R 85/06

    Masseur kann Verluste aus Wohnwagenvermietung in Österreich von der Steuer

    Gemäß Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Österreich 1954) vom 4. Oktober 1954 (BGBl II 1955, 833, BStBl I 1955, 434) stehe daher Österreich das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der dortigen Betriebsstätte zu.
  • BFH, 11.11.2014 - I B 91/13

    Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen - Art und Umfang des Rechtsschutzes

    Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 2 Abs. 2 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabesachen vom 4. Oktober 1954 (BGBl II 1955, 833, BStBl I 1955, 434), wonach juristische Personen, die ihren Sitz in der Republik Österreich unterhalten und nach dessen Gesetzen errichtet sind, in Deutschland den gleichen Rechtsschutz genießen wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen.
  • BFH, 06.07.1983 - I R 177/80

    Frist - Außergerichtlicher Rechtsbehelf - Fristbeginn

    Für eine Zustellung im Ausland kam aus Rechtsgründen nur die nach § 14 VwZG oder nach Maßgabe des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (BGBl II 1955, 833) in Frage.
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