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   BGBl. II 1956 S. 2072   

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BGBl. II 1956 S. 2072 (https://dejure.org/1956,5842)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil II Nr. 37, ausgegeben am 29.12.1956, Seite 2072
  • Gesetz zum Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
  • vom 20.12.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Das Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Gesetz vom 20. Dezember 1956, BGBl II S. 2072; vgl. auch EGMR, Associated Society of Locomotive Engineers & Firemen (ASLEF) v. the United Kingdom, Entscheidung vom 27. Februar 2007, Nr. 11002/05, § 38; (GK), Demir and Baykara v. Turkey, Entscheidung vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 70; Enerji Yapi-Yol Sen v. Turkey, Entscheidung vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 24) und das Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (ratifiziert mit Gesetz vom 23. Dezember 1955, BGBl II S. 1122; zur Beachtung durch die Arbeitsgerichte BVerfGE 96, 152 ; ferner BVerfGE 98, 169 ; 109, 64 ; siehe auch BAG, Urteil vom 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 -, juris, Rn. 133; Urteil vom 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 -, juris, Rn. 76) gehen hier über die grundrechtliche Gewährleistung nicht hinaus.
  • ArbG Stuttgart, 12.09.2003 - 15 BV 250/96

    Tariffähigkeit einer Gewerkschaft - Gewerkschaftsbegriff

    Auch das Übereinkommen Nr. 87 der IAO über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, das zum einfachen innerstaatlichen Recht durch Zustimmungsgesetz vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzblatt II Seite 2072) geworden und das seit dem 20. März 1958 (Bundesgesetzblatt II Seite 113) in Kraft gesetzt ist, gewährleistet die Koalitionsfreiheit nur in allgemeiner Form und geht keinesfalls über die Grundsätze hinaus, die ohnehin durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1994 - L 2 S 17/94

    Befugnis eines Verbandsmitgliedes zur Besorgung geschäftsmäßig fremde

    Die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Übereinkommens der 1 AO Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und der Schutz der Vereinigungsrechts (BGBl. 1956 II, S. 2072) und Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze der Vereinigungsrechts und des Rechts zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II, S. 1122) eröffnen Vereinigungen keinen über das innerstaatliche Recht hinausgehende Zugang zur Prozeßvertretung vor den Sozialgerichten.
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