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   BGBl. II 1956 S. 507   

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BGBl. II 1956 S. 507 (https://dejure.org/1956,5303)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil II Nr. 13, ausgegeben am 11.05.1956, Seite 507
  • Gesetz über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über ...
  • vom 07.05.1956

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Wird zitiert von ... (15)

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Sie führte unter anderem aus, die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nach § 62 EStG noch die Voraussetzungen des Vorläufigen Europäischen Abkommens mit der Türkei über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl II 1956, 507) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls dazu (BGBl II 1956, 528), des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl. 1965 II S. 1170) in Gestalt des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040) oder des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und des Beschlusses des Assoziationsrats EWG-Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 (ARB 3/80).

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen (BGBl II 1956, 507, i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls dazu, BGBl II 1956, 507, zitiert nach: http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/013.htm - im Folgenden auch: "Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit").

    Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat diesem Abkommen mit Gesetz vom 07. Mai 1956 zugestimmt (BGBl II 1956, 507), innerstaatliche Geltung verliehen (Art. 59 Abs. 2 GG ), und die Türkei ist ihm mit Wirkung zum 01. Mai 1967 beigetreten (FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, EFG 2009, 135 , InfAuslR 2008, 460, StE 2008, 628, Revision eingelegt, Az. des BFH: III R 75/08).

    Der Begriff des Wohnens ist in dem Abkommen nicht definiert, wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedlich ausgelegt und ist auch Gegenstand des vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens III R 75/08 (Vorinstanz: FG Düsseldorf Urteil v. 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Voraussetzungen eines "Wohnens" nach Art. 2 Nr. 1d des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit [BGBl II 1956, 507]).

  • FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 2206/06

    Kindergeldanspruch; Türkische Staatsangehörige - Antrag auf Festsetzung von

    Die Klägerin hat jedoch auf Grund einer Gleichstellung mit Inländern nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11.12.1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Individualität und zu Gunsten der Hinterbliebenen (BGBl II 1956, 507) einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

    Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat dem Vorläufigen Europäischen Abkommen mit Gesetz vom 07.05.1956 zugestimmt (BGBl II 1956, 507) und damit innerstaatliche Geltung verliehen (Art. 59 Abs. 2 GG).

  • FG München, 25.06.2008 - 9 K 3238/06

    Kindergeldanspruch eines Asylbewerbers bis zum Zeitpunkt der Anerkennung als

    Auch nach Art. 2 Abs. 1 d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit in Verbindung mit Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, 507) bestehe kein Anspruch auf Kindergeld, da der Kläger in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht gewesen sei und er daher vor der Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Deutschland gewohnt habe.

    Hinsichtlich eines Kindergeldanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit in Verbindung mit Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, 507) sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er insoweit der Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2006 folgt (§ 105 Abs. 5 FGO).

  • FG Münster, 27.08.2002 - 1 K 4975/99

    Kein Kindergeldanspruch für Kind eines in anderem EU-Staat anerkannten

    L 149/2 (VO (EWG) Nr. 1408/71) oder dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953, BGBl. II 1956, 507 (VorlEuAbkSozSich).

    Allerdings umfasst das deutsche Zustimmungsgesetz vom 7.5.1956 (BGBl. II 1956, 507) - entgegen der Auffassung des Bekl. - nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auch das Zusatzprotokoll.

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 3 K 1614/17

    Kein Kindergeldanspruch für subsidiär Schutzberechtigte

    aa) Das VEA wurde 1953 unterzeichnet und erlangte mit Gesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl II 1956, 507) in Deutschland innerstaatliche Geltung.
  • FG Sachsen, 30.04.2009 - 1 K 1031/08

    Kein Kindergeldanspruch für mit seiner Familie in Gemeinschaftsunterkunft für

    Ein Kindergeldanspruch besteht auch nicht gemäß Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl II 1956, 507) i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls dazu (BGBl II 1956, 528), im Folgenden: Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit.
  • FG Düsseldorf, 15.08.2008 - 18 K 1548/06

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von geduldeten Ausländern von der

    b) Der Klägerin steht zwar nicht gem. § 62 Abs. 2 EStG, aber nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11.12.1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen - im Folgenden: Abkommen - (BGBl. II 1956, 507) Kindergeld zu.
  • FG Hessen, 07.11.2008 - 3 K 2236/03

    Zulässigkeit der Klage eines Sozialleistungsträgers bei fehlender Hinzuziehung

    Die Ablehnung wurde in erster Linie damit begründet, dass die Voraussetzungen des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (Vorläufiges Europäisches Abkommen, BGBl. II 1956, 507) nicht vorlägen.
  • FG Münster, 17.08.2009 - 2 K 4826/08

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von im Ausland lebenden Kindern deutscher

    Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld in einer 5.11 EUR übersteigenden Höhe nach Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl. II 1956, 507) i.V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls dazu (BGBl. II 1956, 528).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2003 - L 13 EG 41/02

    Erziehungsgeld für einen Flüchtling aus Togo; Erziehungsgeld für die Inhaberin

    Das Abkommen und das entsprechende Bundesgesetz (Gesetz über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 07. Mai 1956, BGBl. II, 507 ff.) beziehen sich ausweislich des Zusatzprotokolls gemäß dessen Artikel 1 und 2 zwar auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2003 - L 13 EG 13/03

    Erziehungsgeld für eine irakische Staatsangehörige; Erziehungsgeld für Inhaberin

  • SG Aachen, 14.10.2008 - S 13 EG 16/08

    Anspruch auf Elterngeld, Schadensersatz bei einer rechtswidrigen Verzögerung des

  • FG Düsseldorf, 10.11.2009 - 14 K 3927/08

    Gewährung von Kindergeld zu Gunsten iranischer Staatsangehöriger;

  • FG Hessen, 07.11.2008 - 3 K 2236/06

    Kindergeldberechtigung von Asylbewerbern, die in Gemeinschaftsunterkünften

  • FG Düsseldorf, 23.06.2006 - 18 K 1773/05
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