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   BGBl. II 1961 S. 1183   

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BGBl. II 1961 S. 1183 (https://dejure.org/1961,6146)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil II Nr. 45, ausgegeben am 05.09.1961, Seite 1183
  • Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen
  • vom 18.08.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (92)

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Weder der NATO-Vertrag vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) - dazu nachfolgend a) - noch das NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) oder das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der hier maßgeblichen Fassung des Abkommens vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S.2594, 2598) - dazu nachfolgend b) - sehen jedoch eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht - völkerrechtswidrige - Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    a) Die Mitwirkung der Bundesregierung beim Abschluß von Art. 1 Abs. 1 des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) und von Art. 53 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) ist kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.
  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

    Unter dem Gesichtspunkt eines mittelbaren Eingriffs kommt als Eingriffshandlung damit allenfalls der Umstand in Betracht, dass die Beklagte den Vereinigten Staaten von Amerika durch die hierzu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, namentlich den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Gesetz betreffend den Vertrag vom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1955 <BGBl. 1955 II S. 253>), das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und das hierzu abgeschlossene Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 <BGBl. 1961 II S. 1183, 1190 ff., 1218 ff.> teilw. geändert durch Abkommen vom 21. Oktober 1971 <BGBl. 1973 II S. 1021>, 18. Mai 1981 <BGBl. 1982 II S. 530> und 18. März 1993 <BGBl. 1994 II S. 2594>) generell die militärische Nutzung der zum Bundesgebiet gehörenden streitbefangenen Liegenschaften gestattet.
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