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   BGBl. II 1965 S. 875   

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BGBl. II 1965 S. 875 (https://dejure.org/1965,6804)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil II Nr. 22, ausgegeben am 25.06.1965, Seite 875
  • Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
  • vom 21.06.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 22.05.2019 - VII ZB 87/17

    Urkundlicher Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung

    b) aa) Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965 S. 875) versehenen englischsprachigen Bescheinigung der Registerbehörde für schwedische Gesellschaften nebst Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine ermächtigte Übersetzerin sowie einer notariellen Bescheinigung belegt, dass die H.    Kredit AB (publ) unter Auflösung auf die H.   Finance AB (publ) verschmolzen und dass die Verschmelzung im schwedischen Handelsregister am 2. Januar 2018 eingetragen worden ist.
  • OLG Nürnberg, 25.03.2014 - 15 W 381/14

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Vertretungsmacht eines director oder associate

    aa) Gemäß Art. 1 S. 1, S. 2c, Art. 2 S. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II 875) bedürfen notarielle Urkunden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen, zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nicht der Legalisation, sondern nur einer Apostille der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates.
  • OLG Zweibrücken, 22.01.1999 - 3 W 246/98

    Nachweis von Eintragungsunterlagen im Grundbuchverfahren durch von ausländischem

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  • BVerwG, 11.02.2014 - 8 C 49.12

    Actus contrarius; Aufklärungspflicht; Ausforschungsbeweis; Berechtigter im Sinne

    Zu deren Nachweis ist die Vorlage einer Rehabilitierungsbescheinigung der zuständigen russischen Stelle erforderlich, an deren Echtheit kein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 und 2 ZPO; Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation <BGBl II 1965 S. 875>, das nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten ist <BGBl II 1992 S. 948>; vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 und vom 30. April 2009 - BVerwG 8 B 78.08 - juris Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 11 Wx 16/13

    Erbscheinsverfahren: Übersetzung von Personenstandsurkunden durch einen

    Ob deren Echtheit gem. § 438 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 (BGBl 1965 II S. 875), dem Rumänien im Jahr 2001 beigetreten ist, durch Vorlage von Apostillen nachgewiesen ist, kann aufgrund der Rückgabe der Originalurkunden nicht festgestellt werden, dies ist aber auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
  • BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08

    Beweiskraft einer Urkunde der russischen Föderation; Unterschiedliche Auslegung

    5 Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1965 II S. 875) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten (BGBl 1992 II S. 948).
  • BVerfG, 09.10.1968 - 2 BvE 2/66

    Zustimmungsgesetz

    Artikel 2 des mit Zustimmung des Bundesrates ergangenen Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875) -- im folgenden: Vertragsgesetz vom 21. Juni 1965 -- bestimmt:.
  • BayObLG, 19.11.1992 - 2Z BR 100/92

    Erforderlichkeit einer Apostille bei Unterschriftsbeglaubigung durch einen

    Staatsverträge, die eine allgemeine Befreiung von dem Erfordernis der Legalisation enthalten, liegen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika nicht vor (vgl. Horber/Demharter § 29 Anm. 14 b); jedoch gilt insoweit das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 (BGBl. II 1965, 875) zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (vgl. die Bekanntmachung vom 16.9.1981, BGBl II S. 903; Horber/Demharter § 29 Anm. 14 c).
  • OLG Zweibrücken, 20.02.2013 - 3 W 159/12

    Grundbuchverfahren: Anspruch auf Eintragung einer Miteigentümerstellung durch

    Zwar hat die Beteiligte zu 1) eine "Bestätigung" des Amtsgerichts K....., Bosnien-Herzegowina, vom 20. Januar 2012 in deutscher Übersetzung, versehen mit einer Apostille vom 23. Januar 2012 gemäß den Vorgaben des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II. 875) vorgelegt.
  • OLG Dresden, 12.04.2010 - 17 W 306/10

    Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt;

    Wenn es nach dem oben Gesagten ausreicht, dass der Grundbuchrechtspfleger oder die Beschwerderichter die in fremder Sprache abgefasste Urkunde selbst übersetzen können, muss dem der Fall gleichstehen, dass ihnen eine wenn auch von einem ausländischen vereidigten Übersetzer gefertigte und deshalb in Bezug auf ihre Echtheit grundsätzlich ihrerseits der Legislation (vgl. § 438 Abs. 2 ZPO) bzw. hier - gemäß Artt. 2 bis 5 des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legislation (BGBl II 1965, 875 sowie Bekanntmachung vom 16.09.1981, BGBl II S. 903) - einer Apostille als Echtheitsbescheinigung der zuständigen Behörde des Errichtungsstaats bedürftige Urkundsübersetzung vorliegt, die anhand des sonstigen Inhalts der Grundakten unschwer und verlässlich auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden kann.
  • LG Kleve, 22.08.2007 - 4 T 386/06

    Nachweis der Vertretungsbefugnis im Grundbuchverfahren durch Bescheinigung eines

  • LG Kleve, 21.08.2007 - 4 T 386/06

    Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vertretungsbescheinigung eines ausländischen

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