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   BGBl. II 1969 S. 1233   

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BGBl. II 1969 S. 1233 (https://dejure.org/1969,3196)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil II Nr. 43, ausgegeben am 08.07.1969, Seite 1233
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des Abkommens
  • vom 03.07.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 27.05.1986 - 2 RU 12/85

    Ausstrahlung

    Die in Art. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl 1969 II, 1233 und 2056) statuierte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, führt im Falle des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht zu einer von § 4 Abs. 1 SGB IV abweichenden Beurteilung der Ausstrahlung.
  • BSG, 30.04.1975 - 12 RJ 180/74

    Sozialversicherungsabkommen - Österreich - Im Gebiet Österreichs -

    AZu den dieser Ausnahmeregelung erfaßten Zeiten von gehört die jugoslawische Beschäftigungszeit des Klägers jedoch nicht, denn sie ist vom Kläger nicht "im Gebiet der Republik Österreich", sondern im Gebiet der heutigen Volksrepublik Jugoslawien zurückgelegt worden° Obwohl sie aufgrund des österreichisch-jugoslawischen Abkommens vom 490 November 4965 versicherungsrechtlich in den Bereich der österreichischen Sozialversicherung übergegangen ist, kann sie entgegen der Auffassung der Revision diesen "im Gebiet der Republik Österreich" zurückgelegten Versicherungszeiten nicht gleichgesetzt werden° Das ergibt sich aus der Denkschrift zum deutschösterreichischen Abkommen vom 22° Dezember 4966 (BT-Drucksc V/2584 S" 29), In Denkschrift.

    Für diese vom LSG Berlin vertretene Auffassung spricht auch nicht, daß in der Denkschrift zum deutsch-öster - reichischen Abkommen vom 22" Dezember 1966 zu den Nrn° 2 bis 4 der Ziff" 49 Buchst(? b des Schlußprotokolls (BT-Drucks° V/2584 S, 44) ausgeführt ist, die zwischen den beiden Vertragsstaaten, also zwischen der Bundesrepublik und Österreich, vorgenommene Aufteilung der Versicherungslast auf die beiderseitigen Versicherungsträger habe im Hinblick auf Besonderheiten des österreichischen Rechts dazu geführt, daß die betroffenen Berechtigten zum Teil finanzielle Nachteile hätten in Kauf nehmen müssen gegenüber Personen, die sich nicht an einem der für ihre Übernahme in die österreichische Versicherungslast maßgebenden Stichtage in Österreich aufge« halten haben; derartige Nachteile würden durch diese Bee stimmungen des Schlußprotokolls beseitigt° Aus dieser Erläuterung läßt sich nicht schließen, daß es sich hier nur um die Beseitigung solcher finanzieller Nachteile handeln soll, die sich aus einer unmittelbar zwischen den beiden Vertragsstaaten vorgenommenen Versicherungslastaufteilung ergeben° Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb demgegenüber finanzielle Nachteile, die sich aus einer in einem zwischenstaatlichen Vertrag mit einem Staat Versicherungslastregelung.

  • LSG Berlin, 30.06.2003 - L 16 RA 14/00

    Anspruch auf höhere Altersrente; Erörterung der Bescheidungsbedürftigkeit eines

    Ausgenommen hiervon bleiben nur Versicherungszeiten, die von Personen zurückgelegt sind, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 ihren Wohnsitz schon für längere Zeit ihren Wohnsitz in Österreich hatten" (Denkschrift zum SP-DÖSVA, [deutsche] Bundestags-Drucksache V/2584 vom 14. Februar 1968, zu Ziffer 19 Nr. 2 d) SP-DÖSVA).
  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 17/90

    Reichsgesetzliche Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten einer

    Daß das Gesetz zum DÖSVA vom 3. Juli 1969 (BGBl II S. 1233) dem GG nicht widerspricht, hat der erkennende Senat (SozR 6685 Art. 24 Nr. 1) bereits dargelegt; der 1. Senat des BSG (SozR 6678 Nr. 19, Nr. 6) hat diese Auffassung geteilt.
  • BSG, 21.01.1987 - 1 RS 3/85

    Beitragsforderungen

    Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat - nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1985 die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hatte - im Urteil vom 30. Januar 1985 im wesentlichen ausgeführt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der rückständigen österreichischen Sozialversicherungsbeiträge sei zulässig; insbesondere seien sämtliche formellen Voraussetzungen, die nach Art. 36 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1969, S 1235, 1261, in Kraft getreten aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1969, BGBl II, S 1233) für die Vollstreckung österreichischer Rückstandsausweise im Inland gefordert seien, erfüllt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - L 16 R 876/16

    Berücksichtigung einer im Deutschen Reich geleisteten Militärdienstzeit als

    Denn wie vom SG zutreffend und ausführlich dargelegt worden ist, wurden entsprechende Rentenanwartschaften des Klägers, der am 1. Januar 1956 jugoslawischer Staatsbürger war, durch entsprechendes Völkervertragsrecht zunächst in die österreichische Rentenversicherung übernommen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung und Schlussprotokoll vom 7. Juli 1952 [BGBl. II 1952, 317, 321]), sodann in die jugoslawische Rentenversicherung (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 [BGBl. 1966 für die Republik Österreich, 1509, 1526] iVm Art. 53 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 22. Dezember 1966 über Soziale Sicherheit und Ziffer 19 Buchstabe b Nr. 1a des Schlussprotokolls [BGBl. 1969, 1233, 1249]) und schließlich in den slowenischen Rentenversicherungsträger mit der Unabhängigkeit Sloweniens 1991.
  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 66/87

    Anrechnung österreichischer Versicherungszeiten

    Dieser hat sie sowohl für den Anspruchserwerb als auch für die Höhe der Leistung nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (Denkschrift zum DÖSVA, BT-Drucks V/2584 zu Art. 26 Abs. 4, S 34).
  • BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67

    Unfallentschädigungspflicht - Arbeitsunfall eines Reichsdeutschen - Unfall in

    das streitige Rechtsverhältnis erfassen (BSG 3, 234, 237)° Nach der Nr° 19 Buchstabe b Ziff° 1 a Satz 1 des Schlußprotokolls hat es bei der in den Art° 23 und 24 des 1" Abkommens zwischen den Vertragspartnern getroffenen Aufteilung der Versicherungslast sein Bewendeno Um die für die Betroffenen - wie auch die Klägerin - sich daraus ergebenden Nachteile zu beseitigen, ist im Verhältnis zur österreichischen Sozialversicherung @ 2 FRG grundsätzlich nicht mehr anzuwenden (Buchstabe b Ziff° 2 a)° Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Abs" b ergibt, soll diese Regelung in erster Linie Personen zugute kommen, die in den Jahren 1938 bis 1945 im Gebiet der Republik Österreich zur Arbeitsleistung eingesetzt waren, ihren sozialversicherungSrechtlichen Status jedoch vorher außerhalb dieses Gebiets hatten und ohne die Ereignisse jener Jahre nicht in Österreich gearbeitet hätten (vgl° die Denkschrift zum Abkommen, Bundestagsdrucksaohe V/2584, S0 42)" Die Hinterbliebenenentschädigung der Klägerin ist daher nach deutschem Recht frühestens vom 1° Januar 1953 an erneut festzustellen; die 1eistung ist so zu berechnen, als erhielte die Klägerin vom österreichischen Versicherungsträger keine Entschädigung (Buchstabe b Ziff° 3 b)° Der Zahlbetrag der deutschen Rente verkürzt sich allerdings um die vom österreichischen Versicherungsträger gezahlte Rente (Buchstabe b Ziff" 3 0 Satz 3), so daß der österreichische Unfallversicherungsträger nach wie vor seine Leistung in der bisherigen Höhe zu erbringen hat (Buchstabe b Ziff" 4)" ".
  • BSG, 16.02.1989 - 4 RA 20/88
    Diese Regelung soll Kleinstrenten vermeiden und damit der Verwaltungsvereinfachung des Staates dienen, in dessen Versicherung die "Minizeit" zurückgelegt worden ist (Denkschrift zum DÖSVA, BT-Drucks V/2584, S 34 zu Art. 26 Abs. 4).
  • BSG, 13.11.1985 - 1 RA 61/84

    Vergünstigung - Altösterreicher - Anschluß von Österreich - Beitragszeit -

    Für letzteres spricht die Regelung in Ziff 19 Buchst b Nr. 2 Buchst d des Schlußprotokolls, die nach der Denkschrift der Bundesregierung zum Abkommen 1966 (BT-Drucks V/2584 vom 14. Februar 1968) bewirken sollte, daß die Befreiung des deutschen Versicherungsträgers von der deutschen Versicherungslast für Versicherungszeiten aufgehoben wird, die nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Versicherung zurückgelegt worden sind; die deutschen Träger haben also neben den österreichischen Trägern ua reichsgesetzliche Versicherungszeiten zu entschädigen, die in der Zeit vom 1. Januar 1939 bis 10. April 19u5 im Gebiet der heutigen Republik Österreich zurückgelegt worden sind.
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