Gesetzgebung
BGBl. II 1973 S. 1669 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil II Nr. 65, ausgegeben am 13.12.1973, Seite 1669
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
- vom 10.12.1973
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in …
b) Der Schutz der Rechte der Tonträgerhersteller ist auch Gegenstand völkerrechtlicher Abkommen im Bereich des Urheberrechts, insbesondere des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 (Convention for the Protection of Producers of Phonograms against unauthorized Duplication of their Phonograms, UNTS 866, S. 67, BGBl 1973 II S. 1669, "Genfer Tonträger-Übereinkommen"). - BGH, 14.10.1993 - I ZR 161/91
"Beatles"; Rückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens
Die Klägerin könne als britisches Unternehmen Inlandsschutz gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. 5 Abs. 1 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen - sogenanntes Rom-Abkommen - vom 26. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 1245) sowie des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger - sogenanntes Genfer Tonträger-Abkommen (GTA) - vom 28. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1670) und Art. 2 Abs. 1 des dazu ergangenen Zustimmungsgesetzes vom 10. Dezember 1973 (BGBl. II S. 1669) in Anspruch nehmen.Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Genfer Tonträger-Abkommen vom 10. Dezember 1973 (BGBl. II S. 1669) genießen Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik an für ihre Tonträger grundsätzlich die Rechte aus § 85 UrhG.