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   BGBl. II 1979 S. 445   

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BGBl. II 1979 S. 445 (https://dejure.org/1979,8591)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil II Nr. 23, ausgegeben am 29.05.1979, Seite 445
  • Gesetz zu dem Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975)
  • vom 21.05.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.01.2001 - IX ZR 201/98

    Ansprüche aus Bürgschaft wegen Abgabenforderungen im Zusammenhang mit einem

    Diese Verordnung regelt den Warenverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern (Art. 1 dieser Verordnung); das gilt auch für den Warenverkehr aufgrund des Zollübereinkommens vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (künftig: TIR-Übereinkommen), dem die "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" - jetzt Europäische Union (EU) - als Zollunion und deren Mitgliedstaaten - darunter die klagende Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 (Gesetz vom 21. Mai 1979 - BGBl. II S. 445) - beigetreten sind.
  • BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97

    TIR-Verfahren

    Die Nachweisfrist von einem Jahr ergibt sich vielmehr unmittelbar aus Art. 455 Abs. 1 ZKDVO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens vom 14. November 1975 (BGBl II 1979, 445), ohne dass der Carnet-Inhaber hierauf besonders hinzuweisen ist.
  • BFH, 07.02.2005 - VII B 131/04

    Carnet TIR-Verfahren

    Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beschwerde entgegen der Ansicht des FG die Meinung vertritt, dass es nach dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 (BGBl II 1979, 445) keine Verpflichtung des Carnet TIR-Inhabers gebe, die Waren ausschließlich bei der angegebenen Bestimmungszollstelle zu gestellen.
  • BayObLG, 28.11.2000 - 4St RR 117/00

    Voraussetzungen der die Verjährung unterbrechenden Beschuldigtenvernehmung

    a) Kann die Strafkammer nicht feststellen, wohin die Zigaretten innerhalb der EU letztlich verbracht wurden, so gelten die Taten als in der Bundesrepublik Deutschland begangen (Art. 37 des Gesetzes zu dem Zollübereinkommen vom 14.11.1975 über den Internationalen Warentransport mit Carnets-TIR [TIR-Übereinkommen 1975] vom 21.5.1979, BGBl II S. 445/457; Art. 454 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Zollkodex).
  • FG München, 26.07.2000 - 3 K 423/99

    Abgabenschuldner im TIR-Verfahren; Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung;

    Carnet TIR hat die Klägerin die Fahrzeuge mit Warenladung innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungszollstelle zur Kontrolle vorzuführen und das Carnet TIR nach Ankunft der Ladung bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich zu erledigen (Art. 21 und 28 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnet TIR - TIR-Übereinkommen - vom 14. November 1975, BGBl 1979 II S. 445).
  • FG München, 15.10.1997 - 3 K 2216/96
    hat die Klägerin das Fahrzeug mit Warenladung innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungszollstelle zur Kontrolle vorzuführen und das C. nach Ankunft der Ladung bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich zu erledigen (Art. 21 und 28 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit C. - TIR-Übereinkommen - vom 14. November 1975, BGBl 1979 II S. 445).
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