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   BGBl. II 1987 S. 188   

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BGBl. II 1987 S. 188 (https://dejure.org/1987,15415)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil II Nr. 7, ausgegeben am 11.03.1987, Seite 188
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit
  • vom 18.02.1987
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R

    Verletzung der Beratungspflicht durch Rentenversicherungsträger bei freiwilliger

    Die türkischen Versicherungszeiten des Klägers sind zwar als Pflichtbeitragszeiten iS des § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI anzurechnen; denn Art. 27 Satz 1 Abk Türkei SozSich vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1170) idF des Art. 1 Nr. 21 des am 1. April 1987 in Kraft getretenen (vgl Bekanntmachung vom 18. Februar 1987 - BGBl II 1987, 188) ZusAbk Türkei SozSich vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040) bestimmt, daß für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
  • FG Münster, 28.04.1998 - 6 K 4223/97
    Dabei wurden aufgrund des zwischenstaatlichen Abkommens mit der Republik Türkei (BGBl. II 1987, 188) für die in der Türkei befindlichen Kinder monatlich 10,-; DM und 25,-; DM angesetzt.
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