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   BGBl. II 1989 S. 586   

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BGBl. II 1989 S. 586 (https://dejure.org/1989,19751)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil II Nr. 25, ausgegeben am 13.07.1989, Seite 586
  • Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
  • vom 05.07.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06

    Anwendbarkeit der CMR - Gerichtsstand

    Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist nunmehr der Übernahmeort als auch innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (BGH TranspR 2001, 452, 453).
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 85/00

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist im übrigen nunmehr der Übernahmeort auch als innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (vgl. Thume, Kommentar zur CMR, Art. 31 Rdn. 25; Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 10), so daß auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Klage gegen die Beklagte zu 2 gegeben war.
  • OLG Dresden, 23.10.2000 - 2 U 1181/00
    Die in den Lieferbestätigungen in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen (Anl. B 1) enthalten folgende Bestimmungen, aus denen die Beklagte einen Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) iVm dem Gesetz vom 01.07.1989 (BGBl. II S. 586 ff.) ableitet:.

    Die der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht zustehenden Gewährleistungsansprüche gründen auf die durch Gesetz vom 05.07.1989 (BGBl. II S. 586 ff.) ratifizierten Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  • LG Trier, 12.10.1995 - 7 HO 78/95
    Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt den Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 (BGBl. II 1989, 586).

    Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen am 05.07.1989 ratifiziert (BGBl II 1989, 586), die Ratifikationsurkunde wurde am 21.l 2.1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt ( Schwenzer , NJW 1990, 602).

  • OLG Frankfurt, 17.09.1991 - 5 U 164/90
    Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 - EKG - (BGBl I, S. 856), das für die Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf des 31.12.1990 aufgehoben ist (Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 VertragsG zur CISG vom 5.7.1989, BGBl II, S. 586), ist auch nicht über die Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 2 VertragsG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
  • OLG Düsseldorf, 08.01.1993 - 17 U 82/92
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Restkaufpreisanspruch in Höhe von 86.972,16 DM aus Artikel 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - vom 11 .4.1980 i.V. m. dem Gesetz vom 5.7.1989 (BGBl. II 586 ff.).
  • OLG Dresden, 27.12.1999 - 2 U 2723/99

    CISG und niederländisches Recht

    a) Das UN-Kaufrecht ist bei Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Artikel 1 Abs. 1 a CISG (i. V. m. dem Gesetz vom 01.07.1989 [BGBl. II S. 586 ff.1]) für die Parteien maßgebend, da diese in Vertragsstaaten des CISG ansässig sind (vgl. für Niederlande: Bekanntmachung vom 11.04.1991, BGBl. II S. 675; für Vereinigte Staaten: Bekanntmachung vom 23.10.1990, BGBl. II. S. 1477 [1480]) und bei Kaufvertragsschluss ihre Niederlassungen in unterschiedlichen Staaten hatten.
  • OLG Schleswig, 20.12.2001 - 16 U 59/01

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzansprüche des deutschen

    Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg folgt aus Art. 1 a des Zustimmungsgesetzes zur CMR vom 16.8.1961 (Bundesgesetzblatt II S. 1119) in der Fassung des Gesetzes vom 5.7.1989 (Bundesgesetzblatt II S. 586).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2018 - 7 O 121/17
    Auszugehen ist dabei zunächst von den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (BGBl. 1989 II S. 586, ber. 1990 S. 1699) (nachfolgend: " CISG ").
  • OLG München, 19.10.2006 - 23 U 2421/05
    Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 und das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 wurden zwar gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.05.1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen- und Güterverkehr (CMR) vom 05.06.1989 (BGBl 1989 II S. 586) aufgehoben.
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