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   BGBl. II 1990 S. 342   

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BGBl. II 1990 S. 342 (https://dejure.org/1990,17557)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 15, ausgegeben am 03.05.1990, Seite 342
  • Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
  • vom 24.04.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2162/07

    Anforderungen an die Substantiierung einer gegen die Verletzung des Anspruchs auf

    Dem Schiedsverfahren lag der Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (BGBl II 1990 S. 342) zugrunde.
  • OLG Köln, 06.10.2003 - 16 W 35/02

    Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei

    Grundlage hierfür war der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13.09.1989 - BGBl. 1990 II 342 - , nach dessen Art. 4 Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur gegen Entschädigung enteignet werden dürfen und ein Betroffener das Recht hat, zur Entscheidung von Streitigkeiten über das Enteignungsverfahren und zur Höhe der Entschädigung ein internationales Schiedsgericht anzurufen.
  • OLG Köln, 06.02.2014 - 18 U 89/08

    Inhalt eines Architektenvertrages

    Nach Art. 10 Abs. 2 des "Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen" (Investitionsschutzabkommen, BGBl. II 1990, 342 ff.) ist bei Meinungsverschiedenheiten über Umfang und Verfahren der Entschädigung nach Art. 4 dieses Vertrages jede der Streitparteien berechtigt, ein internationales Schiedsgericht anzurufen.
  • LG Köln, 20.02.2014 - 22 O 486/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei einer Entscheidung über

    Sofern diese Schiedsklausel nicht eingreife, greife jedenfalls Artikel 10 Abs. 2 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Investitionsschutzabkommen, BGBl. II 1990, 342 ff.).
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