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   BGBl. II 1991 S. 614   

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BGBl. II 1991 S. 614 (https://dejure.org/1991,17531)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil II Nr. 11, ausgegeben am 17.04.1991, Seite 614
  • Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit
  • vom 03.04.1991

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 8/97 R

    Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente nach DDRVtrV Art. 7 Abs. 7 ausgeschlossen

    (5) Soweit die DDRVtrV vom 3. April 1991 (BGBl II 614) und die DDRVtrVÄndV vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1231) iVm dem SozPZAAbk CSK - wie dargelegt - Ansprüche des Versicherten nach dem SGB VI ausschließen, kommt ihnen keine Rechtswirkung zu.

    e) Die Bundesregierung hat in einem ersten Schritt durch die DDRVtrV vom 3. April 1991 (BGBl II 614) mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 (Art. 4 aaO) die vorübergehende weitere Anwendung ua des SozPZAAbk CSK angeordnet.

  • LSG Sachsen, 16.09.1999 - L 4 RA 56/98

    Wert des Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit;

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  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 62/99 R

    Geltung der Verträge zwischen der ehemaligen DDR und anderen sozialistischen

    In einer "Erklärung" des Auswärtigen Amtes vom 13. April 1994 (BGBl II 1994, 885) wird hierzu mitgeteilt, daß das Abk DDR-Bulgarien SozPol - soweit es sich ua auf die Rentenversicherung beziehe und bis zum 31. Dezember 1992 anzuwenden sei - über den 31. Dezember 1992 hinaus in den Fällen des Art. 7 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 6 der Verordnung über die vorübergehende Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 3. April 1991 (BGBl II 1991, 614) idF der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄndVO) vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1992, 1231) fortgelte und in seinen übrigen Bestimmungen mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sei.
  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 107/93

    Beschäftigungszeit - UdSSR - Arbeitslosengeld

    Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat dann die Bundesregierung mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 (Art. 4 bzw Art. 2 der Verordnung vom 3. April 1991 und der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992) die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBl II 614) und die Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1231) erlassen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2008 - L 2 KN 73/07

    Anspruch auf Altersrente, Erfüllung der Wartezeit, Berücksichtigung von

    Der Kläger könne sich auch nicht auf die auf Art. 3 Abs. 1. des Einigungsvertrages beruhende Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 03.04.1991 (BGBl. II 1991 S. 614) und der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄndVO) vom 18.12.1992 (BGBl. II 1992 S. 1231) berufen.

    Das Abkommen zwischen der ehemaligen DDR und der ehemaligen UdSSR sah zwar vor, dass auf dem Gebiet des einen Vertragspartners zurückgelegte Beitragszeiten bei der Rentenberechnung auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen waren (Art. 4 des Abkommens), diese Norm war zunächst auch aufgrund Art. 1 Nr. 4 der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. II 1991, 614) über den 03.10.1990 hinaus anzuwenden.

  • LSG Sachsen, 25.04.2001 - L 4 RA 82/99

    Höhe eines Altersrentenanspruchs wegen einer in Bulgarien zurückgelegten

    Nach Art. 4 der Verordnung über das Abkommen zwischen der DDR und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 10.04.1958 (GBl. 1958 I S. 353) in Form der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. 1991 II S. 614) in der Fassung vom 18.12.1992 (BGBl. 1992 II S. 1231) habe der Versicherungsträger, in dessen Territorium der Versicherte zur Zeit des Entstehens des Anspruchs seinen Wohnsitz habe, die Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen seines Staates zu gewähren und hierbei sowohl die im eigenen als auch im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten (Beschäftigungszeiten) zu berücksichtigen.

    Die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. 1991 II S. 614 - Abk-AnwendungsVO) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge vom 18.12.1992 (BGBl. 1992 II S. 1231 - Anwendung-ÄndVO) ist mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft getreten.

  • BSG, 30.04.1996 - 8 RKn 2/95

    Fremdrentenrecht bei Aussiedlern in DDR

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag vom 24. Mai 1960 nach Art. 12 EinigVtr iVm Art. 3 des EinigVtrG vom 18. September 1990 (BGBl II 885) auch nach dem 3. Oktober 1990 weiterhin Anwendung findet (vgl dazu RechtsVO der Bundesregierung vom 3. April 1991 - BGBl II 614), da § 307a Abs. 1 S 1 SGB VI auf einen abgeschlossenen Tatbestand Bezug nimmt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - L 22 R 360/11

    Sozialversicherungsabkommen - Kindererziehungszeiten

    In einer "Erklärung" des Auswärtigen Amtes vom 15. April 1994 (BGBl. II 1994 Seite 722) wird hierzu mitgeteilt, dass das Abkommen DDR - UdSSR SozPol - soweit es sich u. a. auf die Rentenversicherung beziehe und bis zum 31. Dezember 1992 anzuwenden sei - über den 31. Dezember 1992 hinaus in den Fällen des Art. 7 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 6 der Verordnung über die vorübergehende Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abkommens-AnwendungsVO) vom 03. April 1991 (BGBl. II 1991 Seite 614) in der Fassung der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄnderungsVO) vom 18. Dezember 1992 (BGBl. II 1992 Seite 1231) fortgelte und seine übrigen Bestimmungen mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 03. Oktober 1990 erloschen seien.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2015 - L 16 KR 291/14

    Streit über das Bestehen der Versicherungspflicht der Klägerin in der

    Die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. II S. 614) ordnet lediglich die vorübergehende weitere Anwendung des genannten Vertrages an.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.08.2006 - L 4 RA 25/00

    Rentenrecht - Rentenhöhe der (Regel-)Altersrente - rentensteigernde

    Auf das SozAbk DDR-UdSSR kann sich die Klägerin indes nicht mehr berufen und dies auch nicht in Verbindung mit der aufgrund Art. 3 Abs. 1 EV ergangenen Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 03. April 1991 (BGBl. II 1991 S. 614) und der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄndVO) vom 18. Dezember 1992 (BGBl. II 1992 S. 1231).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2008 - L 27 R 1491/05

    Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung von in der UdSSR zurückgelegten

  • LSG Sachsen, 05.08.2003 - L 6 RJ 96/02

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Kontingentflüchtling -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2006 - L 4 RA 51/03

    Voraussetzungen der Anerkennung in der UdSSR zurückgelegter Beitragszeiten

  • LSG Berlin, 06.10.2000 - L 16 RJ 134/98

    Zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer Beitragszeit bei der Berechnung

  • SG Dresden, 15.02.2006 - S 12 RA 1013/02

    Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur an der Deutschen Akademie

  • BSG, 18.09.1996 - 4 RA 27/94

    Rechtmäßigkeit der Einstellung einer Zahlung von Altersrente - Gewährung einer

  • LSG Brandenburg, 15.05.2001 - L 2 RA 34/00
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.12.1997 - L 1 An 97/96

    Anspruch einer als Flüchtling in die Bundesrepublik aufgenommenen Frau auf

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