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   BGBl. II 1992 S. 1231   

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BGBl. II 1992 S. 1231 (https://dejure.org/1992,21918)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil II Nr. 46, ausgegeben am 23.12.1992, Seite 1231
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit
  • vom 18.12.1992

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 8/97 R

    Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente nach DDRVtrV Art. 7 Abs. 7 ausgeschlossen

    (5) Soweit die DDRVtrV vom 3. April 1991 (BGBl II 614) und die DDRVtrVÄndV vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1231) iVm dem SozPZAAbk CSK - wie dargelegt - Ansprüche des Versicherten nach dem SGB VI ausschließen, kommt ihnen keine Rechtswirkung zu.

    Sobald nach den laufenden Konsultationen die Eckpunkte absehbar waren, unter denen auch die Vertragsstaaten der DDR oder ihrer Rechtsnachfolger Abwicklungsvereinbarungen zustimmen könnten, faßte die Bundesregierung die DDRVtrV durch die DDRVtrVÄndV vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1231) neu und schrieb im Vorgriff auf die noch herzustellende Gegenseitigkeit - aufgrund eines neuen völkerrechtlichen Vertrages (wie dargelegt) - das Abwicklungsprogramm für die vorübergehende weitere Anwendung im Bereich der Rentenversicherung rückwirkend zum 3. Oktober 1990 endgültig fest.

  • LSG Sachsen, 16.09.1999 - L 4 RA 56/98

    Wert des Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit;

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  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 62/99 R

    Geltung der Verträge zwischen der ehemaligen DDR und anderen sozialistischen

    In einer "Erklärung" des Auswärtigen Amtes vom 13. April 1994 (BGBl II 1994, 885) wird hierzu mitgeteilt, daß das Abk DDR-Bulgarien SozPol - soweit es sich ua auf die Rentenversicherung beziehe und bis zum 31. Dezember 1992 anzuwenden sei - über den 31. Dezember 1992 hinaus in den Fällen des Art. 7 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 6 der Verordnung über die vorübergehende Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 3. April 1991 (BGBl II 1991, 614) idF der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄndVO) vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1992, 1231) fortgelte und in seinen übrigen Bestimmungen mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2008 - L 2 KN 73/07

    Anspruch auf Altersrente, Erfüllung der Wartezeit, Berücksichtigung von

    Der Kläger könne sich auch nicht auf die auf Art. 3 Abs. 1. des Einigungsvertrages beruhende Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 03.04.1991 (BGBl. II 1991 S. 614) und der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄndVO) vom 18.12.1992 (BGBl. II 1992 S. 1231) berufen.

    Nach dem durch die am 18.12.1992 jedoch ergangene Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR (BGBl. II 1992, 1231) eingeführten Art. 7 Abs. 2 wurde diese Verordnung grundsätzlich zum 31.12.1992 außer Kraft gesetzt.

  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 107/93

    Beschäftigungszeit - UdSSR - Arbeitslosengeld

    Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat dann die Bundesregierung mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 (Art. 4 bzw Art. 2 der Verordnung vom 3. April 1991 und der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992) die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBl II 614) und die Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1231) erlassen.
  • LSG Sachsen, 25.04.2001 - L 4 RA 82/99

    Höhe eines Altersrentenanspruchs wegen einer in Bulgarien zurückgelegten

    Nach Art. 4 der Verordnung über das Abkommen zwischen der DDR und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 10.04.1958 (GBl. 1958 I S. 353) in Form der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. 1991 II S. 614) in der Fassung vom 18.12.1992 (BGBl. 1992 II S. 1231) habe der Versicherungsträger, in dessen Territorium der Versicherte zur Zeit des Entstehens des Anspruchs seinen Wohnsitz habe, die Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen seines Staates zu gewähren und hierbei sowohl die im eigenen als auch im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten (Beschäftigungszeiten) zu berücksichtigen.

    Die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. 1991 II S. 614 - Abk-AnwendungsVO) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge vom 18.12.1992 (BGBl. 1992 II S. 1231 - Anwendung-ÄndVO) ist mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft getreten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2006 - L 4 RA 51/03

    Voraussetzungen der Anerkennung in der UdSSR zurückgelegter Beitragszeiten

    Diese Verordnung sei durch die Anwendungs-Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II Seite 1231) präzisiert worden und habe in Abs. 2 des Artikel 7 (vorher Artikel 4) bestimmt, dass die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft trete.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.08.2006 - L 4 RA 25/00

    Rentenrecht - Rentenhöhe der (Regel-)Altersrente - rentensteigernde

    Auf das SozAbk DDR-UdSSR kann sich die Klägerin indes nicht mehr berufen und dies auch nicht in Verbindung mit der aufgrund Art. 3 Abs. 1 EV ergangenen Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 03. April 1991 (BGBl. II 1991 S. 614) und der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (Anwendungs-ÄndVO) vom 18. Dezember 1992 (BGBl. II 1992 S. 1231).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2008 - L 27 R 1491/05

    Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung von in der UdSSR zurückgelegten

    Denn dieses Sozialversicherungsabkommen sei nach der Verordnung der Bundesregierung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBl. 1991 II S. 614) in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der vorgenannten Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1231) im Beitrittsgebiet über den 2. Oktober 1990 hinaus grundsätzlich nur noch bis zum 31. Dezember 1992 anwendbar gewesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2015 - L 16 KR 291/14

    Streit über das Bestehen der Versicherungspflicht der Klägerin in der

    Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 18.12.1992 (BGBl. II S. 1231) regelt das Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.1992 (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung).
  • LSG Sachsen, 05.08.2003 - L 6 RJ 96/02

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Kontingentflüchtling -

  • LSG Berlin, 06.10.2000 - L 16 RJ 134/98

    Zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer Beitragszeit bei der Berechnung

  • SG Dresden, 15.02.2006 - S 12 RA 1013/02

    Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur an der Deutschen Akademie

  • LSG Brandenburg, 15.05.2001 - L 2 RA 34/00
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.12.1997 - L 1 An 97/96

    Anspruch einer als Flüchtling in die Bundesrepublik aufgenommenen Frau auf

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