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   BGBl. II 1993 S. 1261   

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BGBl. II 1993 S. 1261 (https://dejure.org/1993,21068)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil II Nr. 29, ausgegeben am 20.08.1993, Seite 1261
  • Bekanntmachung über die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-jugoslawischen Übereinkünften im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien
  • vom 13.07.1993
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Bayern, 15.12.2005 - L 14 R 422/01

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines eingetretenen

    Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen von 1968, das bis zur Auflösung des jugoslawischen Staates im Jahre 1991 einheitlich für das gesamte Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gegolten habe, sei nach den durch Notenwechsel erfolgten völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der neuen im Gebiet des früheren Jugoslawien entstandenen Staaten (Kroatien: Bekanntmachung vom 26.10.1992, BGBl II 1992 S. 1146; Slowenien: Bekanntmachung vom 13.07.1993, BGBl. II 1993 S. 1261) weiter so anzuwenden, als sei es zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat geschlossen worden.
  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 61/93

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Hilfsweise geltend

    Auch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJSVA) vom 12. Oktober 1968 (BGBl 1969 II S 1438; zur vorläufigen Weitergeltung gegenüber der Republik Slowenien vgl BGBl 1993 II S 1261) ergibt sich nicht, daß der Bezug einer jugoslawischen Rente als Aufschubtatbestand berücksichtigt werden kann.
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