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   BGBl. II 1993 S. 1316   

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https://dejure.org/1993,25294
BGBl. II 1993 S. 1316 (https://dejure.org/1993,25294)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil II Nr. 31, ausgegeben am 07.09.1993, Seite 1316
  • Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen
  • vom 26.08.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hessen, 10.04.2000 - 16 Sa 1858/99

    Auskunftspflichten und Beitragspflichten nach Tarifverträgen für das Baugewerbe ;

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  • LSG Niedersachsen, 23.11.2001 - L 8 AL 487/01

    Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung für polnische Arbeitnehmer im

    Aus § 56 Abs. 4 des Abkommens zwischen der EG und Polen vom 16. Dezember 1991 - dazu Gesetz vom 26. August 1993 - (BGBl 1993 Teil II Seite 1316) ergebe sich nichts anderes.

    Soweit die Ast sich hierfür auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Dezember 1991 beruft (dazu Gesetz vom 26. August 1993, BGBl II Seite 1316, vgl dazu auch Urteil des EuGH vom 27. September 2001 - Rs. C-63/99 -, veröffentlicht im Tätigkeitsbericht des Gerichtshofes Nr. 23/01) folgt dem der Senat nicht.

  • LSG Bayern, 29.03.2001 - L 9 EG 18/97

    Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG);

    Im Besonderen beruft sich der Kläger auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen vom 16.12.1991 (Gesetz vom 26.08.1993 BGBl.II 1316).
  • BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 24/96

    Auslegung eines Klageantrags, Sachleistung iS. von § 11 SGB I, Erteilung der

    Ggf wird das LSG zu erwägen haben, ob die betroffenen polnischen Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach Maßgabe der VO über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neu einreisende Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahme-Verordnung) vom 21. Dezember 1990 oder nach dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Dezember 1991 haben (vgl BGBl II 1993, 1316 und BGBl II 1994, 804).
  • VG Freiburg, 13.07.2001 - 1 K 2436/00
    Zwar haben die EG und ihre Mitgliedsstaaten mit zehn mittel- und osteuropäischen Staaten so genannte Europaabkommen geschlossen, und Polen gehört dazu (vgl. Abkommen vom 16.12.1991, BGBl. 1993 II, S. 1316).
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