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   BGBl. II 1994 S. 2703   

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BGBl. II 1994 S. 2703 (https://dejure.org/1994,27227)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 48, ausgegeben am 14.10.1994, Seite 2703
  • Gesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Zustimmungsgesetz zum Basler Übereinkommen)
  • vom 30.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    1. Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703) statuiert in Artikel 8 eine Wiedereinfuhrpflicht des Ausfuhrstaates für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle nicht entsprechend den vertraglichen Bedingungen zu Ende geführt werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 10 S 1208/04

    Illegaler Abfallexport; Rückführungskosten; Störer; Zweckveranlasser

    Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist.

    Die Verantwortlichkeit des "in sonstiger Weise" an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35).

    Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf "in sonstiger Weise" an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27).

  • BVerfG, 14.07.2005 - 1 BvR 981/00

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im

    1. Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703) statuiert in Artikel 8 eine Wiedereinfuhrpflicht des Ausfuhrstaates für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle nicht entsprechend den vertraglichen Bedingungen zu Ende geführt werden kann.
  • BayObLG, 22.02.2000 - 4St RR 7/00

    Verbringen umweltgefährdender Abfälle

    Demgemäß bestimmt Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und b EG-AbfVerbrVO eine Verbringung ohne Notifizierung bzw. ohne Zustimmung (d. h. insbesondere vor Fristablauf) als illegal (vgl. auch Art. 9 des Basler Übereinkommens vom 22.3.1989 i. V. m. dem Zustimmungsgesetz vom 30.9.1994 [BGBl II S. 2703]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03

    Jahresbeiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung sind mit

    Der Solidarfonds Abfallrückführung beruht auf dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. II 1994 S. 2703), der der Umsetzung dieses Übereinkommens dienenden EWG-Verordnung Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 und dem entsprechenden Ausführungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), das als Art. 1 das sog. Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG - enthält.
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