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   BGBl. II 1995 S. 738   

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BGBl. II 1995 S. 738 (https://dejure.org/1995,26786)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil II Nr. 27, ausgegeben am 16.09.1995, Seite 738
  • Gesetz zu dem Protokoll vom 26. April 1994 zu den Konsequenzen des Inkrafttretens des Dubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll)
  • vom 11.09.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98

    Zur Zuerkennung von Familienasyl nach "nicht legaler" Einreise aus einem sicheren

    Allerdings sind das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Dubliner Übereinkommen für den sicheren Drittstaat Österreich erst in Kraft getreten, nachdem der Beschwerdeführer aus diesem in das Bundesgebiet eingereist war (4. Oktober 1996), seinen Asylantrag gestellt (17. Oktober 1996) und sein für die völkerrechtliche Zuständigkeit wie für die Zuerkennung von Familienasyl maßgebliches 18. Lebensjahr vollendet hatte (16. Juni 1997): Nämlich das Dubliner Übereinkommen am 1. Oktober 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 62) und das Schengener Durchführungsübereinkommen am 1. Dezember 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 1968), das damit in seinem asylrechtlichen Teil neben ersterem keine Anwendung mehr gefunden hat (vgl. Bonner Protokoll vom 26. April 1994, veröffentlicht mit Gesetz vom 11. September 1995, BGBl II S. 738).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1996 - 25 A 790/96

    Ablehnung des Asylantrages; Abschiebungsschutz; Abschiebung eines Ausländers;

    Entsprechende Überlegungen gelten hinsichtlich des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990, dessen Bestimmungen nach dem Inkrafttreten die das asylrechtliche Zuständigkeitsverfahren betreffenden Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzen werden (vgl. Art. 1 des Protokolls zu den Konsequenzen des Inkrafttretens des Dubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll), Zustimmungsgesetz vom 11. September 1995, BGBl. II 738).
  • VG Köln, 15.06.2016 - 26 K 5958/15

    Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Blindengeldbewilligung sowie einer Einstellung

    Da diese Regelungen nie geändert wurden, vielmehr nach Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1997 wegen der Teilkongruenz der Hilfeleistungen in § 3 Abs. 2 und 3 GHBG NRW in Anknüpfung an die Änderung in § 67 Abs. 1 Satz 2 BSHG a.F. (BT-Drs. 13/24, 40, 42f.) ebenfalls eine Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung mit bis zu 70 % eingeführt wurde, vgl. LT-Drs.
  • VG Stuttgart, 22.02.2007 - A 11 K 12812/05

    Familienasyl; sicherer Drittstaat; Feststellung § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 bei

    Entsprechendes gilt aufgrund des ebenfalls einschlägigen Art. 35 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen, der allerdings mit Inkrafttreten des DÜ unanwendbar geworden ist (Art. 1 des Bonner Protokolls v. 26.4.1994, Gesetz vom 11.9.1995, BGBl. II S. 738; Bekanntmachung v. 3.7.1997, BGBl. II S. 1468).
  • VG Braunschweig, 03.06.2003 - 5 A 195/03

    Asyl; Dubliner Übereinkommen; Einreise; Einwilligung zur Klageänderung; Folge;

    Maßgebend sind insoweit die Bestimmungen des Dubliner Abkommens v. 15.6.1990 (BGBl. II 1994, S. 792), das nach Art. 1 des Bonner Protokolls vom 19.6.1990 (BGBl. II 1995, S. 738) an die Stelle des zuvor geltenden Durchführungsübereinkommen zum Schengener Übereinkommen getreten ist und für den vorliegend im März 2003 gestellten (Folge-)Antrag auch noch nicht durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates v. 18.2.2003 (ABl. 2003 Nr. L 50/1, vgl. Art. 29 Abs. 2) abgelöst worden ist.
  • VG Bremen, 07.04.2000 - 4 V 711/00

    Verfahrensrecht, Dubliner Übereinkommen, Drittstaatenregelung, unbeachtlicher

    Nach dem Protokoll zu den Konsequenzen des Inkrafttretens des Dubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll) vom 26.4.1994 (BGBl. II 1995, S. 738) finden mit dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens die Bestimmungen der Art. 28 ff. SDÜ über die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren keine Anwendung mehr (vgl. Bekanntmachung vom 3.7.1997, BGBl. II 1997, S. 1468).
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