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   BGBl. II 1996 S. 2558   

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BGBl. II 1996 S. 2558 (https://dejure.org/1996,32013)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben am 06.11.1996, Seite 2558
  • Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen Schulen
  • vom 31.10.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

    Europäischen Schulen vom 31. Oktober 1996 (BGBl II S. 2558).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2000 - 5 S 2597/99

    Beteiligungsfähigkeit und Prozeßfähigkeit der Europäischen Schule

    Die zwischenstaatliche Institution ''Europäische Schulen'' beruht auf der zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21.06.1994 (ABl. Nr. L 212 vom 17.08.1994; Gesetz vom 31.10.1996, BGBl. II, S. 2558) - im folgenden: Satzung -, die an die Stelle der von den Regierungen der Mitgliedstaaten - außerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl. EuGH, Urt. v. 15.01.1986 - Rs. C-44/84 -, Slg. 1986-I, 47/76f.) - vereinbarten Satzung der Europäischen Schule vom 12.04.1957 (Gesetz vom 26.07.1965, BGBl. II, S. 1041) und des dazugehörenden Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom 13.04.1962 (Gesetz vom 22.07.1969, BGBl. II, S. 1301) getreten ist (Art. 34 Satzung).
  • FG Berlin, 27.04.1998 - 8 K 8538/97
    zu den in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA Belgien genannten öffentlichen Kassen gehört, obwohl die Europäischen Schulen als überstaatliche Einrichtung keinem der beiden Vertragsstaaten zuzuordnen sind (vgl. die Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957, Bundesgesetzblatt II 1965, 1041 i. V. mit dem Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962, BGBl II 1969, 1301, nunmehr abgelöst durch die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl II 1996, 2558).
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