Gesetzgebung
   BGBl. II 1998 S. 1968   

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BGBl. II 1998 S. 1968 (https://dejure.org/1998,34475)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 32, ausgegeben am 02.09.1998, Seite 1968
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich und die Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen ...
  • vom 06.07.1998
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98

    Zur Zuerkennung von Familienasyl nach "nicht legaler" Einreise aus einem sicheren

    Allerdings sind das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Dubliner Übereinkommen für den sicheren Drittstaat Österreich erst in Kraft getreten, nachdem der Beschwerdeführer aus diesem in das Bundesgebiet eingereist war (4. Oktober 1996), seinen Asylantrag gestellt (17. Oktober 1996) und sein für die völkerrechtliche Zuständigkeit wie für die Zuerkennung von Familienasyl maßgebliches 18. Lebensjahr vollendet hatte (16. Juni 1997): Nämlich das Dubliner Übereinkommen am 1. Oktober 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 62) und das Schengener Durchführungsübereinkommen am 1. Dezember 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 1968), das damit in seinem asylrechtlichen Teil neben ersterem keine Anwendung mehr gefunden hat (vgl. Bonner Protokoll vom 26. April 1994, veröffentlicht mit Gesetz vom 11. September 1995, BGBl II S. 738).
  • BayObLG, 18.06.1999 - 4St RR 51/99

    Anwendung des § 92 a Abs. 4 AuslG bei Tatzeitpunkt vor Bekanntgabe des Beitritts

    Das Übereinkommen über den Beitritt Italiens ist gemäß Art. 140 Abs. 2 SDÜ am 1.7.1997, das über den Beitritt Österreichs am 1.12.1997 in Kraft getreten (BGBl 1998 II S. 1968/1969).

    Die Bekanntmachung, daß der Beitritt Österreichs zum SDÜ am 1.12.1997 in Kraft getreten ist, erfolgte am 6.7.1998 (BGBl II S. 1968/1969).

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