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Gesetzgebung
   BGBl. II 1999 S. 25   

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BGBl. II 1999 S. 25 (https://dejure.org/1998,32286)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 2, ausgegeben am 26.01.1999, Seite 25
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kroatischen Abkommens über Soziale Sicherheit und über das Außerkrafttreten von Vorgängerübereinkünften
  • vom 14.12.1998
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LSG Bayern, 30.04.2002 - L 5 RJ 448/00

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Wartezeit, Erwerbs- oder

    Damit hat der Kläger letztlich Sachverhalte dargetan, die weder nach dem alten Abkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.10.1974 ) noch dem neuen zum 01.12.1998 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk Kroatien SozSich) vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) zu einer Bewahrung der Anwartschaft i.S.d. § 240 (beitragsfreie Zeiten, §§ 54 Abs. 4, 58 SGB VI) führen (dazu unten zu Anrechnungszeiten).
  • LSG Bayern, 25.06.2008 - L 1 R 802/07

    Voraussetzungen der Erstattung der Arbeitnehmeranteile der zur deutschen

    Zwar sei der Kläger mit weniger als 60 Kalendermonaten Versicherungszeit nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, doch könne er nach Ziff. 2 Buchst. c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998, S. 2034, in Kraft seit 1. Dezember 1998, BGBl. II 1999, S. 25) - DKSVA - als kroatischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Kroatien dennoch keine Beitragserstattung verlangen.
  • LSG Bayern, 25.04.2006 - L 6 R 366/04

    Dreijährige Zahlung von Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt

    Auf den Rentenanspruch des Klägers ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom 24.11.1997, in Kraft getreten am 01.12.1998 (BGBl. 1999 II S.25) anzuwenden.
  • LSG Bayern, 09.09.2003 - L 6 RJ 190/03

    Anspruch auf Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung;

    Nach Nr. 2 Buchst. c des Schlußprotokolls (SP) zum Abkommen vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (Abk. SozSich Kroatien; BGBl. 1998 II, S. 2034), in Kraft getreten am 01.12.1998 (BGBl. 1999 II, S. 25), sind kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet haben; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt (Satz 1).
  • LSG Bayern, 12.03.2002 - L 5 RJ 358/01

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit; Stufentheorie

    Soweit das zum 01.12.1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk. Kroatien SozSich) vom 24.11.1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) nunmehr in Art. 26 Abs. 2 eine derartige Gleichstellung vorsieht, vermag der Kläger daraus keine Rechte herzuleiten.
  • LSG Hessen, 24.02.2000 - L 5 V 1229/96

    Kriegsopferversorgung - Auslandsversorgung - Ausschluß der Doppelversorgung -

    Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen (BGBl. 1998 II, S. 2032, 2034 ff. und BGBl. 1999 II, S. 25) enthält keine dementsprechenden Bestimmungen.
  • LSG Bayern, 12.03.2002 - L 5 RJ 691/00

    Anspruch auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente; Vollschichtiges

    Darüber hinaus fehlt es z.T. an den persönlichen Voraussetzungen, wenn dem Kläger als kroatischem Staatsangehörigen auch - versicherungstechnisch - ab 01.12.1998 ein neuer Anspruch wegen des zum 01.12.1998 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk. Kroatien) vom 24.11.1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) zusteht, weil nunmehr in Art. 26 Abs. 2 eine Gleichstellung der Rentenbezüge vorgehen ist.
  • FG München, 10.12.2002 - 12 K 4544/01

    Inkrafttreten des Sozialabkommens mit der Republik Kroatien

    Das SK Kroatien ist daher seit Beginn des 01. Dezember 1998 in Kraft (BGBl. II 1999, 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2002 - L 11 EG 767/02
    Gleiches gelte für das mit Wirkung vom 1.12.1998 (Bekanntmachung vom 14.12.1998 BGBl. 1999 II S. 25) an die Stelle des DJSVA getretenen Deutsch-Kroatischen Sozialversicherungsabkommens (DKSVA), dessen sachlicher Geltungsbereich (Art. 2 I DKSVA) Familienleistungen wie das Bundes- oder Landeserziehungsgeld ebenfalls nicht beinhalte.
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 2, ausgegeben am 26.01.1999, Seite 25
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
  • vom 11.12.1998
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