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   BGBl. II 2009 S. 602   

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BGBl. II 2009 S. 602 (https://dejure.org/2009,54518)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 21, ausgegeben am 01.07.2009, Seite 602
  • Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • vom 25.06.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
  • bundestag.de

    Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 05.03.2009   BT   Abkommen zum Schutze von Kindern ratifizieren
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 333/17

    Vormundschaft für einen minderjährigen, aber über 18 Jahre alten, unbegleiteten

    Zum anderen bedarf keiner Klärung, ob sich die internationale Zuständigkeit für die Aufhebung der auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) angeordneten Maßnahme aus Art. 5 und 6 iVm Art. 3 lit. c ergibt, obwohl dieses Abkommen gemäß Art. 2 KSÜ nur auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden ist.
  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    China ist auch nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602) oder des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; BGBl. 1971 II S. 217), das nicht für ganz China, sondern nur für die Sonderverwaltungsregion Macau gilt (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 99 Rn. 7, 23).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 4.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Bedarf;

    Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl 2009 II S. 602) - Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) - ist mangels Ratifizierung des Übereinkommens durch die Türkei hier nicht anwendbar.
  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

    Zwar ist zum 1. Januar 2011 das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) in Deutschland in Kraft getreten (BGBl II 2009, 602; 2010, 1527).
  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 383/17

    Vormundschaftssache: Beschwerdeberechtigung des Vormunds; Eintritt der

    Da rechtsbeschwerderechtlich mithin davon auszugehen ist, dass das Heimatrecht des Betroffenen die Beendigung der Vormundschaft an die gleichen Voraussetzungen knüpft wie das deutsche Recht in §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) eine vorrangige Verweisung in das deutsche Recht ergibt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 19 f. mwN).
  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 21.10

    Prüfung der Elterneignung bei begehrter Adoption eines im Ausland lebenden

    Des Weiteren hat der 1. Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich auf das Inkrafttreten des Haager Kinderschutzübereinkommens (vgl. Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 25. Juni 2009 <BGBl II S. 602> und die Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 über das Inkrafttreten dieses Gesetzes ) und die damit verbundene Einführung eines zwischenstaatlichen Verfahrens hingewiesen, das speziell auf die Inpflegenahme von Kindern auf der Grundlage einer Kafala zugeschnitten ist (Urteil vom 26. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 16).
  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 423/17

    Enden der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

    Da rechtsbeschwerderechtlich mithin davon auszugehen ist, dass das Heimatrecht des Betroffenen die Beendigung der Vormundschaft an die gleichen Voraussetzungen knüpft wie das deutsche Recht in §§ 1882, 1773 Abs. 1 BGB, kann hier dahinstehen, ob sich das insoweit anwendbare Recht tatsächlich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt oder sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) eine vorrangige Verweisung in das deutsche Recht ergibt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 19 f. mwN).
  • LG Cottbus, 09.05.2018 - 7 T 28/17

    Betreuungssache: Internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte

    Diese Regelung entspricht Art. 14 des Haager Kinderschutzübereinkommens (BGBl. II 2009, 602, 603) und stellt sicher, dass die von der bisher zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen in Kraft bleiben, selbst wenn die Grundlagen, auf denen die Zuständigkeit dieser Behörde beruhte, durch veränderte Umstände entfallen sind, solange die jetzt zuständigen Behörden diese Maßnahme nicht geändert, ersetzt oder aufgehoben haben (vgl. Oberster Gerichtshof Wien, Beschluss vom 20.11.2012 - 5 Ob 104/12y (5 OB 201/12p) - juris).
  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Das Familiengericht hat zutreffend - stillschweigend - seine internationale Zuständigkeit angenommen, die vorliegend aus Art. 12 Abs. 1 und 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung; ABl. EG Nr. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1) folgt, der Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgeht (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung, vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 720), und den Streitfall nach Art. 15 Abs. 1 des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen (BGBl. 2010 II, S. 1527) Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (sog. KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602; vgl. dazu Schulz, FamRZ 2011, 156 m.w.N.) deutschem Sachrecht unterworfen; denn hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf den der Verfahrenseinleitung an (BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10 - dort auch zum Vorrang der Brüssel IIa-Verordnung vor dem KSÜ hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 61 Brüssel IIa-Verordnung).
  • OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10

    Adoptionsvermittlung; internationales Vermittlungsverfahren bei Verbot der

    Im Übrigen kann die Beklagte im Hinblick auf Personen, denen für ein Kind in Staaten mit Adoptionsverbot die rechtliche Inpflegenahme bewilligt worden ist, auch berücksichtigen, dass zum 1. Januar 2011 in Deutschland das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) in Kraft getreten ist (BGBl II 2009, 602; 2010, 1527).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 422/17

    Enden der Vormundschaft für einen als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 14.12

    Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen sind grundsätzlich anzuerkennen

  • KG, 02.03.2015 - 3 UF 156/14

    Sorgerechtsregelung: Internationale Zuständigkeit bei Aufenthaltswechsel des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 12 B 21.09

    Türkei; Kindernachzug; türkisches Amtsgericht; Personensorge; ausländische

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2010 - 12 B 11.08

    Kindernachzug; Mazedonien; alleinige Personensorge; mazedonisches Familienrecht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 3 B 8.08

    Ghana; Visum; Kindernachzug; Sorgerechtsentscheidung eines ghanaischen Gerichts;

  • SG München, 14.03.2012 - S 2 KR 722/09

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Pflegekindschaftsverhältnis durch

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