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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93   

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https://dejure.org/1998,16
BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 (https://dejure.org/1998,16)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • DFR

    Kinderexistenzminimum I

  • openjur.de

    Kinderexistenzminimum I

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags nach EStG § 32 Abs 6 für VZ 1987: existenznotwendiger Bedarf als Untergrenze für Zugriff durch Einkommensteuer - horizontale Steuergleichheit

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Existenzminimum - Besteuerung einer Familie - Steuerfreiheit - Wohnbedarf - Pro-Kopf-Methode - Mehrbedarf

  • hartzkampagne.de

    Existenzminimum im Zusammenhang mit Einkommensbesteuerung

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 6; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur steuerlichen Berücksichtigung des Existenzminimums von Kindern und ihres Betreuungsbedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 32
    Verfassungswidigkeit der Kinderfreibetragsregelung für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987

  • datenbank.nwb.de

    Freistellung des Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder von der Einkommensteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Familienleistungsausgleich - Zur Ermittlung des Existenzminimums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 246
  • NJW 1999, 561
  • FamRZ 1999, 291
  • WM 1999, 238
  • DVBl 1999, 389
  • BB 1999, 2
  • DB 1999, 186
  • BStBl II 1999, 174
  • BStBl II 1999, 74
  • BGBl I 1999, 142
 
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Wird zitiert von ... (434)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Die Vorlage betrifft die Frage, ob die durch Kindergeld und einkommensteuerliche Kinderfreibeträge gewährte Entlastung des Unterhalts für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wie sie insbesondere in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 198) dargestellt worden sind.

    Zum Ausgleich der allgemeinen Belastungen, die mit dem Unterhalt von Kindern verbunden sind, werden Eltern einkommensteuerliche Kinderfreibeträge und Kindergeld nach dem sog. dualen System (vgl. BVerfGE 82, 60 mit Hinweis auf BTDrucks 9/2140, S. 66) gewährt.

    Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 91, 93 ).

    Die Unzulänglichkeit des Kinderfreibetrages ergebe sich aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 und 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 60; 82, 198).

    Das Einkommensteuergesetz müsse das Einkommen in dem Umfang von der Steuer freistellen, in dem Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich seien (Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ).

    b) Zur Beurteilung der Frage, ob der Staat diesen Anforderungen gerecht werde, müßten steuerliche Kinderfreibeträge und Kindergeld in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt werden; dazu sei das Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen, mit dem im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Kinderfreibetrag zu addieren und sodann mit dem Betrag des Existenzminimums zu vergleichen (Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ).

    Zusätzlich sei ein Zuschlag für die durchschnittlich gewährten Sonderleistungen anzusetzen (Hinweis auf BVerfGE 82, 60 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zum Kindergeld (BVerfGE 82, 60) seine Berechnungen auf den Bericht der Besoldungskommission Bund/Länder (BLK-Bericht) gestützt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe Berechnungen für Grenzsteuersätze in Höhe von 30, 40 und 56 % angestellt und dabei darauf hingewiesen, daß ein Grenzsteuersatz von 40 % noch von einer großen Zahl der Steuerpflichtigen erreicht werde (BVerfGE 82, 60 ).

    d) Dieses Ergebnis werde auch bei einer bloßen Evidenzkontrolle - wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 60 ) für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Berücksichtigung des Kinderbedarfs nicht mehr gerecht.

    Dies ergebe sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60 ), wonach s c h o n bei einem Grenzsteuersatz von 40 % die durch den damals geltenden Kinderfreibetrag und das Kindergeld erreichte steuerliche Verschonung erst bei sechs Kindern den Sozialhilfeleistungen gleichgekommen sei, mit zunehmender Steuerquote die Sozialhilfeleistungen immer mehr unterschritten und beim Spitzensteuersatz schließlich deutlich verfehlt habe.

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Das Bundesverfassungsgericht habe aber in einer späteren Entscheidung (Beschluß des Zweiten Senats zum Grundfreibetrag, BVerfGE 87, 153) ausdrücklich entschieden, daß zum Mindestbedarf eines j e d e n Bürgers auch die Heizkosten zu rechnen seien.

    Nach den Berechnungen der Bundesregierung, die dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren vorgelegt worden seien, würden die Aufwendungen für Heizung etwa 25 % der Mietkosten betragen (Hinweis auf BVerfGE 87, 153 ).

    Es komme hinzu, daß sich die Bundesregierung bei den Angaben, die sie dem Bundesverfassungsgericht im Grundfreibetragsverfahren (BVerfGE 87, 153) mitgeteilt habe, auch schon an Wohngeldstichproben orientiert habe.

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Die Vorlage betrifft die Frage, ob die durch Kindergeld und einkommensteuerliche Kinderfreibeträge gewährte Entlastung des Unterhalts für ein Kind im Veranlagungszeitraum 1987 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wie sie insbesondere in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) und vom 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 198) dargestellt worden sind.

    Die Unzulänglichkeit des Kinderfreibetrages ergebe sich aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 und 12. Juni 1990 (BVerfGE 82, 60; 82, 198).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 91, 93 ).
  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1993 - III R 206/90 -.
  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
    Das Kindergeld für das erste Kind betrug gemäß § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 50 DM (zur Rechtsentwicklung vgl. BVerfGE 43, 108 ; 82, 60 ; 91, 93 ).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ferner, dass bei der Besteuerung einer Familie jedenfalls das - durch das Sozialhilferecht bestimmte - Existenzminimum für sämtliche Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 164 ).

    b) Die verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtungen darf auch bei Beziehern höherer Einkommen nach Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ).

    Vergleichsebene für die Quantifizierung des Existenzminimums ist aber das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau (BVerfGE 99, 246 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ).

    e) Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,155
BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 (https://dejure.org/1998,155)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 (https://dejure.org/1998,155)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 (https://dejure.org/1998,155)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • DFR

    Kinderexistenzminimum III

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge nach EStG § 32 Abs 6 für VZ 1987 und 1988: sozialhilferechtlich definiertes Existenzminimum als Untergrenze für Zugriff durch Einkommensteuer - Ermittlung des Wohnbedarfs nach der Mehrbedarfsmethode

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Kinderexistenzminimum; Einkommensteuer; Veranlagungszeitraum

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 und 2; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 100; ; GG Art. 101

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1987 und 1988

  • datenbank.nwb.de

    Freistellung des Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder von der Einkommensteuer

  • Der Betrieb

    Bemessung des Kinderexistenzminimums für 1987 und 1988

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 273
  • NJW 1999, 564
  • FamRZ 1999, 295
  • BB 1999, 9
  • DB 1999, 191
  • BStBl II 1999, 194
  • BStBl II 1999, 94
  • BGBl I 1999, 142
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvR 1853/97
    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
    - 2 BvR 1852/97 - - 2 BvR 1853/97 -.

    - 2 BvR 1852/97 - - 2 BvR 1853/97 -.

    b) mittelbar § 32 Abs. 6 EStG - 2 BvR 1853/97 -.

    Streitig ist, ob die den Beschwerdeführern für jeweils zwei Kinder gewährten einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1987 (2 BvR 1852/97) und 1988 (2 BvR 1853/97) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

    Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1853/97 errechnen nach derselben Methode für den dort streitigen Veranlagungszeitraum 1988 Abweichungen zwischen 15, 06 % und 25, 50 %.

    Die nach derselben Methode zu ermittelnden existenznotwendigen Mindestbedarfswerte von Kindern im Veranlagungszeitraum 1988 betragen unter Zugrundelegung der von der Bundesregierung vorgelegten Zahlen 4.572 DM für ein Kind und damit für die beiden Kinder der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1853/97 9.144 DM jährlich.

  • BFH, 22.07.1997 - VI R 147/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1988 ist

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 147/90 -,.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 147/90 - verletzt die Beschwerdeführer zu 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Bundesfinanzhof bekundete zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 BKGG vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 222), konnte sich aber letztlich von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht überzeugen (Urteil vom 22. Juli 1997 - VI R 121/90 -, BStBl II 1997, S. 692 = BFHE 183, 538; Urteil vom 22. Juli 1997 - VI R 147/90 -, BStBl II 1997, S. 694 = BFHE 183, 544).

  • BFH, 22.07.1997 - VI R 121/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 ist

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 121/90 -,.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 1997 - VI R 121/90 - verletzt die Beschwerdeführer zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Bundesfinanzhof bekundete zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 BKGG vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 222), konnte sich aber letztlich von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht überzeugen (Urteil vom 22. Juli 1997 - VI R 121/90 -, BStBl II 1997, S. 692 = BFHE 183, 538; Urteil vom 22. Juli 1997 - VI R 147/90 -, BStBl II 1997, S. 694 = BFHE 183, 544).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
    Insoweit gelten die im Beschluß vom 10. November 1998 im Verfahren 2 BvL 42/93 dargelegten Maßstäbe entsprechend.

    Der existenznotwendige Mindestbedarf bemißt sich nach der von der Bundesregierung zugrunde gelegten Methode zur Ermittlung des jeweiligen Mindestbedarfs (vgl. BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - unter C.I.6.a) und beträgt damit im Veranlagungszeitraum 1987 4.416 DM pro Kind und Jahr und 8.832 DM für die beiden Kinder der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1852/97.

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlaß festgestellt, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem "ungewollten Überhang" führen würde (vgl. z.B. BVerfGE 48, 102 ).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
    In jedem Fall steht es ihm frei, die verfassungsrechtlich gebotene Änderung durch eine Anhebung des einkommensteuerlichen Kinderfreibetrages, durch eine Anhebung des Kindergeldes oder durch eine anderweitige Ausgleichsregelung vorzunehmen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 82, 198 ).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
    Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1852/97 errechnen für das Jahr 1987 auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1994 (BVerfGE 91, 93) nach der dort angenommenen durchschnittlichen jährlichen Sozialhilfe für Kinder in Höhe von 11.232 DM Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Existenzminimum und dessen gesetzlicher Berücksichtigung zwischen 13, 03 % und 23, 72 % je nach dem bei der Umrechnung von Kindergeld in einen Kinderfreibetrag zugrunde gelegten Grenzsteuersatz.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
    In jedem Fall steht es ihm frei, die verfassungsrechtlich gebotene Änderung durch eine Anhebung des einkommensteuerlichen Kinderfreibetrages, durch eine Anhebung des Kindergeldes oder durch eine anderweitige Ausgleichsregelung vorzunehmen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 82, 198 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Zu berücksichtigen sei auch, dass das Bundesverfassungsgericht in Beschlüssen vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216; 99, 246; 99, 268 und 99, 273) die Verpflichtung festgestellt habe, in diesen vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen und teilweise in den beim Bundesfinanzhof dazu anhängigen Verfahren dem Begehren der Steuerpflichtigen zu entsprechen.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat sich bisher nur mit dem sogenannten sächlichen Existenzminimum befasst, also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153; 99, 246; 99, 268; 99, 273).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Mittlerweile ist der Familienleistungsausgleich - veranlasst durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Familienbesteuerung vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216; 99, 246; 99, 268; 99, 273) - grundlegend weiterentwickelt worden.
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Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 142   

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https://dejure.org/1999,33887
BGBl. I 1999 S. 142 (https://dejure.org/1999,33887)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 18.02.1999, Seite 142
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988)
  • vom 28.01.1999
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Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 142   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,33220
BGBl. I 1999 S. 142 (https://dejure.org/1999,33220)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 18.02.1999, Seite 142
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988)
  • vom 28.01.1999
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