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   BGBl. I 1957 S. 769   

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BGBl. I 1957 S. 769 (https://dejure.org/1957,6291)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 31.07.1957, Seite 769
  • Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr
  • vom 23.07.1957

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 29.11.1982 - 5 B 62.81

    Fahrlehrererlaubnis - Pflichten des Fahrlehrers - Gröbliche Pflichtverletzung

    Zutreffend weist das angefochtene Urteil darauf hin, daß das Fahrlehrergesetz ebenso wie die bereits vordem geltende Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr - FahrlehrerVO - vom 23. Juli 1957 (BGBl. I S. 769) zwischen den behördlichen Erlaubnissen für die Fahrlehrertätigkeit (Fahrlehrererlaubnis) und für den Betrieb der Fahrschule (Fahrschulerlaubnis) unterscheidet.
  • VGH Bayern, 28.01.2013 - 11 CS 12.1965

    Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Unzuverlässigkeit; Verkehrsverstöße außerhalb der

    Das Fahrlehrergesetz unterscheidet ebenso wie die bereits vordem geltende Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr - FahrlehrerVO - vom 23. Juli 1957 (BGBl. I S. 769) zwischen den behördlichen Erlaubnissen für die Fahrlehrertätigkeit (Fahrlehrerlaubnis) und für den Betrieb der Fahrschule (Fahrschulerlaubnis).
  • BVerwG, 01.06.1965 - I C 34.63

    Erlaubnispflicht für den Betrieb von Fahrschulen - Inhaltliche Ausgestaltung der

    Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob die Klägerin die von ihrem Ehemann ererbte Fahrschule ohne Ablegung der Fahrlehrerprüfung weiter betreiben darf, nachdem die Dreijahresfrist abgelaufen ist, für deren Dauer § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom 23. Juli 1957 (BGBl. I S. 769) die Weiterführung des Betriebes durch die Erben des Inhabers der Fahrschulerlaubnis nur dulden will.
  • VG Sigmaringen, 09.10.2012 - 4 K 4032/11

    Zur Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses eines Fahrlehrers mit dem Inhaber

    Die mit diesem Zweck notwendigerweise verbundenen Eingriffe in das in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie Wahl des Berufes und seiner Ausübung hat den Gesetzgeber maßgeblich dazu veranlasst, anstelle der früher geltenden Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr vom 23.07.1957 (BGBl. I, 769), das heute maßgebende Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969 (BGBl. I, 1336) zu schaffen (vgl. hierzu: Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache V/4181 vom 09.05.1969, S. 13).
  • BFH, 04.10.1966 - I 249/63
    Nach der Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom 23. Juli 1957 (BGBl I 1957, 769) sei sie für die Ausbildung der Fahrschüler verantwortlich.
  • VG München, 04.08.2015 - M 16 K 15.2111

    Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Unzuverlässigkeit; Ablauf der Fahrerlaubnis;

    Das Fahrlehrergesetz unterscheidet ebenso wie die bereits vordem geltende Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr - FahrlehrerVO - vom 23. Juli 1957 (BGBl. I S. 769) zwischen den behördlichen Erlaubnissen für die Fahrlehrertätigkeit (Fahrlehrerlaubnis) und für den Betrieb der Fahrschule (Fahrschulerlaubnis).
  • VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12

    Verkehrsrecht

    Die Verwendung des bestimmten Artikels (" die zur Vertretung berechtigten Personen") macht klar, dass es für die Frage einer Zuverlässigkeit auf alle Vertreter ankommt (so bereits die amtliche Begründung [VkBl. 1957, 411 f.] zu § 5 der Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr [Fahrlehrerverordnung] vom 23. Juli 1957 [BGBl. I S. 769], auf die die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 FahrlG [BT-Drs. V/4181 S. 16] Bezug genommen hat; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 17. November 2009 - Au 3 K 09.16 -, juris Rn. 38).
  • BVerwG, 25.04.1972 - I C 51.66

    Befreiung von der Fahrlehrerprüfung - Anspruch auf Erteilung einer

    Der Beklagte hat die Befreiung des Klägers von der Fahrlehrerprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 21. Abs. 1 der Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom 23. Juli 1957 (BGBl. I S. 769) i.d.F. der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) - FLVO - mit der Begründung abgelehnt, eine Ausnahme von dem.
  • BAG, 20.04.1961 - 5 AZR 167/60

    Fahrschule - Fahrlehrer - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot -

    Die FahrlehrerVO vom 2p. Juli 1957 - BGBl. I, 769 ff. - in der Fassung von Art. 5 her VOjvom 7 Juli i960 - BGBl. I, 485 [527] - hat dagegen die Zweiteilung in Schul- und Lehrerkonzession, wie sie der FahrlehrerVO von 1921 zugrundelag, durch §§ 1, 4 FahrlehrerVO 1957 wieder hergestellt.
  • BVerwG, 28.04.1964 - I C 73.61

    Rechtsmittel

    Die Forderung der Behörde hat ihre Grundlage in § 19 der Fahrlehrerverordnung vom 23. Juli 1957 (BGBl. I S. 769), der die zuständige Behörde ermächtigt, Personen, die nicht Fahrlehrer oder Fahrschulinhaber sind, die aber bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen, die Erlaubnis zur Ausbildung einzelner Fahrschüler zu erteilen.
  • BVerwG, 21.03.1966 - I C 31.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.05.1961 - I B 40.61

    Rechtsmittel

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