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   BGBl. II 1958 S. 117   

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BGBl. II 1958 S. 117 (https://dejure.org/1958,6458)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1958 Teil II Nr. 11, ausgegeben am 06.06.1958, Seite 117
  • Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen
  • vom 30.05.1958

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 12.08.2015 - I R 45/14

    Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2

    Bezugnehmend auf das Schreiben vom 28. November 2007 werde in Abstimmung mit dem (rheinland-pfälzischen) Ministerium der Finanzen mitgeteilt, dass die Gehaltszahlungen an den Kläger gemäß Art. 19 des Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des Internationalen Personals vom 20. September 1951 in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen vom 30. Mai 1958 (BGBl II 1958, 117, 118 ff., zum Inkrafttreten vgl. BGBl II 1958, 350) ohne Progressionsvorbehalt (vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes 2002 --EStG 2002-- i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 --JStG 2007-- vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28 --EStG 2002 n.F.--) steuerfrei zu stellen seien.
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 WB 24.15

    Auswahlentscheidung; NATO-Agentur; Nominierung für hauptberufliche Tätigkeit in

    Nach dem "Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals" vom 20. September 1951, das die Bundesrepublik Deutschland am 29. Mai 1956 unterzeichnet hat (vgl. die "Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen" vom 30. Mai 1958 <BGBl. II S. 117>) - im Folgenden: Übereinkommen -, ist die NATO eine internationale Organisation, die die volle Rechtspersönlichkeit besitzt (Art. 4 des Übereinkommens).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 9 K 9057/16

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Erforderlichkeit einer

    Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sachverständigen vom 20. September 1951 (NATO-Truppenstatut bzw. Ottawa-Übereinkommen), Bundesgesetzblatt - BGBl II 1958, 117.
  • BFH, 04.06.1969 - VI B 98/68

    Versagung von Wohnungsbau-Prämie - Integrierte deutsche Bedienstete - NATO -

    Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nach § 1 der Verordnung vom 30. Mai 1958 (BGBl II 1958, 117) auf der Grundlage der Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 für den Status des internationalen Personals der Nordatlantikvertrags-Organisation maßgebend.
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