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   BGBl. II 1959 S. 221   

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BGBl. II 1959 S. 221 (https://dejure.org/1959,6215)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil II Nr. 11, ausgegeben am 21.03.1959, Seite 221
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1958 über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
  • vom 17.03.1959

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    V. S. 54 ff. = AJIL 22 (1928) Special Supplement, Januar 1928, S. 128 ff.; Art. 7 und 9 Abs. 2 des Wirtschaftsabkommens, das als Anlage II dem deutsch-russischen Vertrag vom 12. Oktober 1925 (RGBl. 1926 II S. 1) angefügt ist, und zu diesem und ähnlichen Abkommen Dahm, Völkerrecht, Bd. 1 S. 234 f. und Anmerkung 17; Anlage zum Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II S. 221), verlängert durch das Protokoll vom 31. Dezember 1960 (BGBl. 1961 II S. 1085), sowie Grossart, Das deutsch-sowjetische Handels- und Schiffahrtsabkommen, JZ 1959 S. 233 (237 f.), Uschakow, Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts im Ostblock durch Staatsverträge, Osteuropa-Recht Bd. 7 (1961) S. 161 (163 ff.).
  • BGH, 29.03.2001 - I ZR 182/98

    Lepo Sumera; Einräumung von Nutzungsrechten an Werken sowjetischer Urheber;

    Darüber hinaus ist vorliegend noch folgende Besonderheit zu beachten: Solange das sowjetische Außenhandelsmonopol bestand, konnten - abgesehen von der besonderen Fallkonstellation, die der Entscheidung "August Vierzehn" (BGHZ 64, 183) zugrunde lag - entsprechende Rechtsgeschäfte in wirksamer Weise nur mit den zuständigen staatlichen Agenturen geschlossen werden, weil das Abkommen vom 25. April 1958 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 17. März 1959 (BGBl. II S. 221) die Beachtung des Außenhandelsmonopols bei allen deutsch-sowjetischen Außenhandelsgeschäften zwingend vorschrieb (Brenscheidt, RIW 1974, 322, 324).
  • BGH, 16.04.1975 - I ZR 40/73

    August Vierzehn

    Vor allem aber stehe der Erteilung der Vollmacht und dem Abschluß des Vertrages das sowjetische Außenhandelsmonopol entgegen, das die Bundesrepublik Deutschland durch Art. 7 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 25. April 1958 über allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt (BGBl. 1959 II S. 221) anerkannt habe.
  • OLG Schleswig, 15.07.2003 - 16 Sch 1/03

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Das UNÜ findet im Verhältnis zwischen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl 1959 II, S. 221) Anwendung, wie sich aus der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine vom 30. Juni 1993 (BGBl II 1993, 1189) ergibt.
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