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   BGBl. I 1960 S. 485   

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BGBl. I 1960 S. 485 (https://dejure.org/1960,6227)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 21.07.1960, Seite 485
  • Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
  • vom 07.07.1960

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66

    Parkverbot vor dem Justizministerium - Verkehrsregelung, Abgrenzung

    Die durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nach § 4 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327), der Verordnung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 780), des Art. 3 der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485, 524), der Verordnung vom 29. Dezember 1960 (BGBl. 1961 I S. 8) und der Verordnung vom 30. April 1964 (BGBl. I S. 305) - StVO - sind Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen), deren Aufhebung gemäß § 42 Abs. 1 VwGO mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann.
  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 9.12

    Gelbes Blinklicht (Rundumlicht); Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen;

    Unter die ursprünglich in § 52 Abs. 4 StVZO a.F. genannten Fahrzeuge, die mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden durften, fielen nach der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (BGBl I S. 199 ) lediglich "Kraftfahrzeuge des Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltungen" und nach der Neufassung dieser Bestimmung durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (BGBl I S. 485 nur "Kraftfahrzeuge des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltungen". Die jetzige, mehr auf die Funktion als auf die organisatorische Zuordnung dieser Fahrzeuge abstellende Formulierung erhielt § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO erst mit der bereits genannten Verordnung vom 20. Juni 1973. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass für Aufgaben des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltung zunehmend Fahrzeuge verwendet würden, deren Halter nicht die öffentliche Verwaltung, sondern ein von der Verwaltung mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgabe beauftragter privater Dritter sei (BRDrucks 223/73 S. 49 i.V.m. S. 46 f.).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 9 B 3.15

    Straße; Fahrbahn; Gehweg; Straßenreinigung; Straßenreinigungspflicht;

    So hatte § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) ausdrücklich vorgesehen, dass für Personen, die unter anderem bei der Reinigung der Straßen tätig sind, "nicht die Vorschriften dieser Verordnung (gelten), soweit diese die Benutzung der Straße durch Fußgänger beschränken".
  • BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74

    Eintrag eines später liegenden Termins für die Anmeldung zur nächsten

    Dieses System gilt seit der Verordnung vom 7. Juli 1960 - BGBl I 1960, 485 (Art. 2 Nr. 33; vgl. dazu die Amtliche Begründung VkBl 1960, 463); es ist auch durch die Neufassung des § 29 StVZO (Verordnung vom 13. Juli 1971 - BGBl I 1971, 979) nicht geändert worden (vgl. Amtliche Begründung VkBl 1971, 347 Abschnitt I 2).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 9 B 88.14

    Straßenreinigungspflicht der Anlieger und Betreten der Fahrbahn

    So hatte § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) ausdrücklich vorgesehen, dass für Personen, die unter anderem bei der Reinigung der Straßen tätig sind, "nicht die Vorschriften dieser Verordnung (gelten), soweit diese die Benutzung der Straße durch Fußgänger beschränken".
  • BVerwG, 15.07.2015 - 9 BN 1.15

    Gesetzlicher Richter; Geschäftsverteilung; Geschäftsverteilungsplan;

    So hatte § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) ausdrücklich vorgesehen, dass für Personen, die unter anderem bei der Reinigung der Straßen tätig sind, 'nicht die Vorschriften dieser Verordnung (gelten), soweit diese die Benutzung der Straße durch Fußgänger beschränken'.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2000 - 8 A 2429/99

    Anspruch auf Anerkennung als Überwachungsorganisation für Hauptuntersuchungen und

    Nachdem § 29 Abs. 4 Satz 1 StVZO i.d.F. vom 29. März 1956 für Fahrzeughalter, die den Nachweis erbrachten, dass sie ihre Fahrzeuge von nach Satz 2 der Vorschrift anerkannten Stellen überwachen ließen, lediglich Erleichterungen hinsichtlich der Fahrzeugprüfung vorsah, wurde bereits in § 29 Abs. 2 i.V.m. Anlage VIII Nr. 7 Abs. 1 StVZO i.d.F. vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) geregelt, dass Fahrzeughalter, die ihre Fahrzeuge aufgrund eines entsprechenden Vertrags regelmäßig freiwillig von einer Überwachungsorganisation untersuchen ließen, von der Pflicht der Vorführung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr befreit waren.
  • BVerwG, 12.04.2018 - 9 BN 1.17

    Straßenreinigungspflicht für mittelbare Anlieger; erfolglose

    So hatte § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) ausdrücklich vorgesehen, dass für Personen, die unter anderem bei der Reinigung der Straßen tätig sind, 'nicht die Vorschriften dieser Verordnung (gelten), soweit diese die Benutzung der Straße durch Fußgänger beschränken'.
  • BGH, 07.12.1967 - III ZR 83/65

    Ansprüche nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen - Ansprüche wegen

    Mit der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (BGBl I 485) änderte der Bundesminister für Verkehr u.a. Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere deren § 54 über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Fahrtrichtungsanzeigern, bestimmte jedoch in dem neugefaßten § 72 StVZO, daß Fahrtrichtungsanzeiger an Zug- und Arbeitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz sowie an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern erst ab 1. Januar 1962 erforderlich seien.

    Auf Grund dieser Bestimmung sowie des § 27 StVG (Kleinkrafträder) hat der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrats die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (BGBl I 485), durch die § 54 StVZO die hier umstrittene Fassung erhalten hat, erlassen und daraufhin die Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 6. Dezember 1960 (BGBl I 897) bekanntgemacht.

  • BVerwG, 25.04.1972 - I C 51.66

    Befreiung von der Fahrlehrerprüfung - Anspruch auf Erteilung einer

    Der Beklagte hat die Befreiung des Klägers von der Fahrlehrerprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 21. Abs. 1 der Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom 23. Juli 1957 (BGBl. I S. 769) i.d.F. der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) - FLVO - mit der Begründung abgelehnt, eine Ausnahme von dem.

    Die Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom 23. Juli 1957 (DGBl. I C. 769) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) - FLVO - ist mit Ausnahme ihrer Anlage 2, d.h. der Prüfungsordnung für Fahrlehrer, mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 außer Kraft getreten und durch das Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 205), sowie durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 22. November 1971 (BGBl. I S. 1829) - FahrlG - ersetzt worden (§ 40 Abs. 1 FahrlG).

  • OVG Saarland, 11.07.1969 - II R 20/69

    Klage des Inhabers einer Fahrschule gegen eine ministerielle Anweisung an den TÜV

  • BFH, 13.10.1989 - III R 144/84

    Keine Investitionszulage für Personenkraftwagen, die langfristig verleast werden

  • BVerwG, 20.10.1981 - 7 B 114.81

    Erteilung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung -

  • BGH, 09.04.1969 - IV ZR 612/68

    Befreiung eines Versicherers von der Leistungspflicht bei Nichtvorliegen einer

  • BGH, 26.09.1966 - II ZR 75/64

    Rechtsmittel

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