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   BGBl. II 1961 S. 22   

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BGBl. II 1961 S. 22 (https://dejure.org/1961,7551)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil II Nr. 4, ausgegeben am 26.01.1961, Seite 22
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 8. März 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen
  • vom 21.01.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG München, 22.03.2001 - 29 U 3755/00

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kuba vom 22.3.1954 über die

    Für diese späteren Abkommen diente das deutsch-französiche Abkommen vom 8.3.1960 (BGBl II 1961 S. 22) sozusagen als Vorbild (vgl. Krieger, GRURInt. 1964, 499).
  • OLG München, 06.11.2003 - 29 U 4011/03

    Unlautere Ausnutzung einer geschützten geographischen Herkunftsangabe

    Auf die Frage, ob die Klägerin den Löschungsanspruch auch auf das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 08.03.1960 (BGBl. II 1961 S. 22), abgedruckt bei Fezer aaO S. 2080) stützen kann (vgl. dazu BGH NJW 1969, 2087, 2088 f - Champi-Krone; OLG Frankfurt aaO 359), kommt es danach nicht mehr an.
  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 26/68

    Streit zwischen Getränkeherstellern über die Verwendung von Warenzeichen -

    Die Sachbefugnis des klagenden Instituts ergibt sich für die Unterlassungsansprüche aus Art. 7 Abs. 2 des Abkommens vom 8. März 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 21. Januar 1961 (BGBl II 22) zugestimmt hat und dessen in deutscher und französischer Sprache abgefaßter Wortlaut jeweils gleichermaßen verbindlich ist.
  • BPatG, 21.11.2006 - 26 W (pat) 139/04
    Vorliegend ergibt sich der Schutz des Begriffs "Cognac" aus der Anlage B zu Art. 3 des Deutsch-Französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II 23), das durch Bundesgesetz vom 21.1.1961 (BGBl. 1961 II 22) innerstaatliches Recht geworden ist.
  • OLG Koblenz, 01.12.1987 - 1 Ss 414/87

    "Dresdner Butterstollen" als Gattungsbezeichnung; Irreführung des Verbrauchers

    Wesentliche Bedeutung hat der Bußgeldrichter zutreffend auch dem Umstand beigemessen, daß die Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen europäischen Ländern Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (Herkunftsabkommen) geschlossen hat, so mit Frankreich (BGBl. 1961 II S. 22), Griechenland (BGBl. 1965 II S. 176), Italien (BGBl. 1965 II S. 156), der Schweiz (BGBl. 1969 II S. 139) und Spanien (BGBl. 1972 II S. 110).
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