Gesetzgebung
BGBl. II 1964 S. 1297 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil II Nr. 45, ausgegeben am 02.10.1964, Seite 1297
- Gesetz zu den Verträgen vom 21. Mai 1962 über die Auslieferung und über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco
- vom 29.09.1964
Gesetzestext
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86
Völkerrecht
Aus dem bilateralen Auslieferungsvertragsrecht läßt sich das Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts des genannten Inhaltes ebenfalls nicht erhärten: So enthält etwa von den 59 von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Auslieferungsverträgen nur der Vertrag mit Jugoslawien vom 26. November 1970 (BGBl. 1974 II S. 1257) in Art. 7 Abs. 2 eine Regelung, derzufolge die Auslieferung auch mit Rücksicht auf eine rechtskräftige Verurteilung in einem Drittstaat nicht bewilligt wird; gemäß Art. VI Abs. 2 des Auslieferungsvertrages mit Kanada vom 11. Juli 1977 (BGBl. 1979 II S. 665) und Art. 7 Nr. 2 des Auslieferungsvertrages mit Monaco vom 21. Mai 1962 (BGBl. 1964 II S. 1297) kann die Auslieferung bei Aburteilung der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat in einem Drittstaat abgelehnt werden.